„Metax-News“ Oktober 2017
Die Vereinbarung einer regionalen Bereitschaftsdienstpauschale ist unzulässig. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden und damit ein Notdienst-„Bonbon“ für bayerische Vertragsärzte kassiert. Anlass für das Urteil war die Klage eines Krankenhauses, das für seine Notfallambulanz ebenfalls die Pauschale beanspruchte. Sie betrug nach einer Vereinbarung zwischen KV und Krankenkassen zusätzlich zum EBM tagsüber 4,70 Euro je Stunde, nachts 8,33 Euro. Für Notfallambulanzen war dieses Geld allerdings nicht vorgesehen. Das sei gleichheitswidrig, urteilte das BSG. Die Klinik-Klage blieb dennoch erfolglos. Denn, so das BSG: Die regionalen Vertragspartner seien nicht berechtigt, die EBM-Bestimmungen zur Notdienstvergütung zu modifizieren. Die Klinik habe keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“. Um regionale Akzente beim Notdiensthonorar zu setzen, könnten die KVen einen Zuschlag auf den Orientierungspunktwert geben.