„Metax-News“ Juli 2018
Auch ohne Einweisung gibt es für Krankenhäuser „Moos“. Das hat das Bundesozialgericht (BSG) entschieden. Der Vergütungsanspruch für die Behandlung eines Patienten entstehe unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, so die Richter. Voraussetzung hierfür sei nur, dass die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt, erforderlich und wirtschaftlich ist. Eine vertragsärztliche Verordnung dagegen sei nicht nötig. Dies rufe nur Versorgungsmängel hervor und setzte die Kliniken bei der Aufnahmeprüfung unzumutbaren Haftungsrisiken aus, so das BSG. Vereinbarungen auf Landesebene zwischen Krankenhausverbänden und Krankenkassen, die eine Einweisung zur Bedingung der Vergütung machen, verstoßen gegen Bundesrecht.