Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Geringwertige Wirtschaftsgüter (Laptop, Telefon) – Eintrag, Auswirkung in der Steuererklärung (Q&A)
Wenn Sie unserem Podcast regelmäßig folgen, ist Ihnen bestimmt aufgefallen, dass wir uns in der Vergangenheit mehrfach mit steuerlichen Begünstigungen der Anschaffung von Anlagegütern für betriebliche Zwecke beschäftigt haben. In den Folgen 12 bis 16 hatten wir die Themen Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Geringwertige Wirtschaftsgüter. Wenn Sie sich darüber noch einmal ausführlich informieren möchten, haben wir die Folgen verlinkt.
Folge 13: Steuern einfach sparen durch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
Folge 14: Durch den Investitionsabzugsbetrag bereits Steuern sparen vor der Investition (Teil 1)
Immer wieder erreichen uns auch Nachfragen zu den besprochenen Themen. Eine Zuhörerin hat uns mit ihren Fragen für diese Folge auf die Idee gebracht, ein kurzes Q&A zu Umsetzungsfragen zum Thema Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Geringwertige Wirtschaftsgüter zu machen.
Höreranfrage zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Geringwertige Wirtschaftsgüter
Unsere Zuhörerin hat sich im laufenden Jahr 2020 für betriebliche Zwecke einen Laptop zum Preis von 1.999 Euro sowie ein Smartphone zum Preis von 529 Euro gekauft, jeweils brutto, das heißt mit Mehrwertsteuer. Es stellten sich Fragen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Geringwertige Wirtschaftsgüter. Mit Blick auf die bis Ende Juli 2020 einzureichende Einkommensteuererklärung 2019 fragt sie nun, ob und, wenn ja, in welcher Höhe sie die Kosten für die Geringwertigen Wirtschaftsgüter und den Investitionsabzugsbetrag im Rahmen der Steuererklärung geltend machen kann und in welcher Zeile im Formular EÜR, diese einzutragen sind. Wir wissen nicht, ob sie Vorsteuer ziehen kann oder nicht. Das hat sie in der Anfrage leider nicht mitgeteilt. Daher gehen wir zunächst davon aus, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist. Wir unterstellen, dass alle Vorrausetzungen für die Geringwertigen Wirtschaftsgüter und den Investitionsabzugsbetrag erfüllt sind.
Dürfen die Kosten für den Erwerb des Laptops und des Telefons (Smartphone) überhaupt steuerlich berücksichtigt werden?
Ja, denn der Laptop und das Smartphone wurden gekauft, um sie für betriebliche Zwecke zu nutzen. Die Kosten der Anschaffung stellen also keine Kosten der privaten Lebensführung dar, die steuerlich unbeachtlich wären, sondern sind Betriebsausgaben bei den betrieblichen Einkünften.
Können die Kosten sofort als Betriebsausgaben angesetzt werden oder müssen sie als Abschreibungen über eine längere Laufzeit verteilt werden?
Grundsätzlich kann der Kaufpreis für ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, wozu sowohl der Laptop als auch das Smartphone gehören, im Jahr der Anschaffung nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Da Anlagegegenstände mehr als ein Jahr dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, können ihre Anschaffungskosten üblicherweise nur über die Abschreibungen über die Nutzungsdauer gleichmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Davon gibt es aber Ausnahmen: Erstens mindern die Anschaffungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter sofort vollständig den steuerlichen Gewinn, wenn die Sofortabschreibung in Anspruch genommen wird. Zweitens können über einen Investitionsabzugsbetrag Anschaffungskosten steuerlich bis zu drei Jahre im Voraus abgezogen werden. Drittens kann die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Natürlich nur, wenn die Vorrausetzungen jeweils erfüllt sind. Diese Themen hatten wir in den Folgen 12 bis 16 besprochen.
Bezüglich des Laptops hat die Finanzverwaltung die Abschreibungsdauer ab 2021 auf ein Jahr gesenkt. Die Anschaffung wäre daher in 2021 voll absetzbar. Näheres dazu in der Folge 051.
Sind der Laptop und das Smartphone geringwertige Wirtschaftsgüter, für die eine Sofortabschreibung in Anspruch genommen werden kann?
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut, oder kurz: GWG genannt, ist ein Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto, also ohne Mehrwertsteuer. Das Smartphone ist also ein GWG. Der Kaufpreis von 529 Euro kann damit in voller Höhe in der Steuererklärung für das Jahr 2020 als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abgezogen werden.
Der Laptop gilt aufgrund seines Nettopreises von rund 1.680 Euro nicht als GWG. Seine gesamten Anschaffungskosten von brutto 1.999 Euro müssen grundsätzlich über die gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden, sodass in den Jahren 2020, 2021 und 2022 jeweils 666 Euro als Betriebsausgaben bei den Einkünften abzuziehen sind.
Bei Anschaffungen ab 2021 kann dann der Laptop voll abgesetzt werden, da er ab 2021 nur noch eine Nutzungsdauer von einem Jahr hat. Zum 1.1.2021 bestehende Restbuchwerte können dafür in 2021 auch voll abgeschrieben werden. Die Änderung ab 2021 können Sie hier nachlesen.
Lassen sich für den Laptop über die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) steuerliche Vorteile erzielen?
Der Investitionsabzugsbetrag, oder kurz: IAB genannt, soll dazu dienen, kleinen und mittleren Unternehmen über die Steuererklärung zusätzliche Liquidität für die erst in der Zukunft beabsichtigte Anschaffung von beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu verschaffen.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann für die Anschaffung des Laptops im Jahr 2020 also in der Steuererklärung für das Jahr 2019 ein IAB beansprucht werden. Das bedeutet, dass in der Steuererklärung 2019 ein Betrag von bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abgezogen werden darf, hier also höchstens 40 Prozent von 1.999 Euro, somit 799,60 Euro. Ab 2020 wurde der Investitionsabzusgbetrag von 40 % auf 50 % erhöht.
Auch für geringwertige Wirtschaftsgüter, wie das Telefon, kann natürlich ein Investitionsabzugsbetrag in 2019 gebildet werden. Da die steuerlichen Auswirkungen dafür nicht so riesig sind und ein geringwertiges Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden kann, muss man den Arbeitsaufwand für sich selbst abwägen. Beim Telefon ist die erforderliche Grenze der betrieblichen Nutzung von mindestens 90 % für den IAB noch zu beachten.
Wo muss der Investitionsabzugsbetrag (IAB) im Formular der Steuererklärung 2019 eingetragen werden?
Die Zuhörerin teilte nicht mit, welche Gewinnermittlungsart vorliegt. Wir vermuten anhand der Anfrage, dass eine Einnahmenüberschussrechnung vorliegt. Die Geltendmachung des Abzugsbetrags von 799,60 Euro erfolgt bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern durch Eintragung in Zeile 101 der Anlage EÜR für den Veranlagungszeitraum 2019.
Was ist im Jahr 2020 zu beachten, wenn der Laptop tatsächlich angeschafft wurde und in welche Formularzeile sind die Daten der Abschreibung und des Investitionsabzugsbetrages im Formular EÜR einzutragen?
Da die Anschaffung gleich im auf das Abzugsjahr 2019 folgenden Jahr 2020 erfolgt, muss in der Steuererklärung für das Anschaffungsjahr 2020 ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten, hier also wiederum 799,60 Euro, gewinnerhöhend erfasst werden. Vorausgesetzt, die Anlage EÜR für das Jahr 2020 entspricht vom Aufbau her derjenigen für das Jahr 2019, wäre die erforderliche Eintragung dann in Zeilen 97-99 der Anlage EÜR vorzunehmen.
Zusätzlich hat die Steuerpflichtige ein Wahlrecht, die buchmäßigen Anschaffungskosten des Laptops um maximal 40 Prozent der Anschaffungskosten zu kürzen. Übt sie das Wahlrecht aus, generiert sie dadurch im Jahr 2020 eine Betriebsausgabe von 799,60 Euro, die die eben genannte verpflichtende Gewinnerhöhung wieder ausgleicht. Einzutragen wäre ein solcher Herabsetzungsbetrag in Zeile 42 der Anlage EÜR für das Jahr 2020, wenn das Formular 2020 mit dem Formular 2019 identisch wäre.
Zu beachten ist aber, dass infolge der herabgesetzten buchmäßigen Anschaffungskosten auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung von 1.999 Euro um den Herabsetzungsbetrag von 779,60 Euro sinkt und in den Jahren 2020, 2021 und 2022 steuerliche Abschreibungen nur noch in Höhe von 1.199,40 Euro verteilt auf 3 Jahre, also 399,80 Euro gewinnmindernd jährlich geltend gemacht werden können. Diese Abschreibungsbeträge wären aus Zeile 13 der Anlage AVEÜR in Zeile 31 der Anlage EÜR zu übertragen, wenn das Formular 2020 mit dem Formular 2019 identisch wäre.
Zusätzlich könnte die Hörerin noch die Sonderabschreibung von 20 % (bis 31.12.2023) bzw. 40 % ab 01.01.2024 für bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, die in Zeile 41 des Formulars in 2020 eintragbar wäre, wenn das Formular mit dem von 2019 identisch ist.
Zusammenfassung Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Geringwertige Wirtschaftsgüter
Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, wir hoffen, Ihnen mit der heutigen Folge zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Geringwertige Wirtschaftsgüter noch einmal anschaulich gezeigt zu haben, dass steuerliche Vergünstigungen für die Anschaffung von betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern recht einfach in Anspruch genommen werden können. Durch den Einsatz und Kombination des Investitionsabzugsbetrages (IAB) und der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter können sie ihre Investitionen wesentlich schneller steuerlich abschreiben.
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Ihre Sabine Banse-Funke Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax |
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Guten Tag,
ich habe eine Detailfrage zum IAB.
Beispiel: Es wird ein Smartphone (eigenständiges Wirtschaftsgut) gekauft. Nachträglich wird für dieses Gerät Zubehör in Form eines Headsets beschafft (nicht eigenständig nutzbares Wirtschaftsgut).
Soweit ich weiß, darf auch das Headset für den IAB berücksichtigt werden, wenn es in direktem Zusammenhang mit dem Erstgerät steht. Ist das korrekt?
Gilt dabei ein zeitlicher Zusammenhang, soll heißen: Ist es in Ordnung Zubehör auch erst nachträglich zu kaufen?
Vielen Dank für eine Info
Janne
Soweit innerhalb des Begünstigungszeitraums nachträgliche Herstellungskosten entstehen, sind diese nicht eigenständig für den Investitionsabzugsbetrag (IAB) begünstigt, da diese kein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellen.
Diese können allerdings innerhalb des Begünstigungszeitraumes bei den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes begünstigungsfähig sein und dort bei den Anschaffungskosten für den IAB mit berücksichtigt werden.
Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung kann der Steuerpflichtige einen Betrag bis zur Höhe von 40 Prozent (bis 31.12.2019 und für einzelne Fälle aufgrund der Übergangsregelung auch für 2020) und ab Bildung ab dem Jahr 2020 50 % der tatsächlichen Anschaffungskosten dem Gewinn hinzurechnen. Es darf aber höchstens der ursprünglich in Abzug gebrachte Betrag hinzugerechnet werden.