Steuertipps Erben/Schenken: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer durch geschickte steuerliche Gestaltung sparen
Erben und Schenken kann im Einzelfall hohe Steuerzahlungen auslösen. Durch frühzeitige, geschickte Gestaltung lässt sich aber oft erhebliches Steuersparpotential ausschöpfen und leicht und einfach Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sparen. Wir stellen Ihnen hier einige Möglichkeiten und Steuertipps vor, wie Sie einfach die Belastung mit Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer senken können.
Verwandtschaftsgradabhängige Einordnung der Steuerfreibeträge, der Steuerklassen und des Steuersatzes und Ausnutzung der Steuerfreibeträge für die Schenkungsteuer
Das zeitliche Vorziehen der Vermögensübertragung und ihre Durchführung schon zu Lebzeiten des Schenkers ermöglicht es, einfach Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer zu sparen.
Der Gesetzgeber gewährt Steuerfreibeträge. Diese können alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden.
Nach der Verwandtschaftsbeziehung zwischen Schenker und Beschenktem bzw. Erblasser und Erbe wird eine Zuordnung zur Steuerklasse und den Freibeträgen vorgenommen.
Innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums werden alle Schenkungen bzw. Erbschaften der jeweils beteiligten Personen zusammengezählt.
Unterhalb des Steuerfreibetrages fällt keine Steuer an.
Übersteigt der Betrag den Steuerfreibetrag, fällt Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer an.
Daher unser 1. Steuertipp: Durch Ausnutzen der Steuerfreibeträge kann alle 10 Jahre Vermögen steuerfrei übertragen werden und evtl. wird auch das verbleibende steuerpflichtige Vermögen mit einem geringeren Steuersatz versteuert.
Steuerklasse I – Freibeträge
🔹 Ehegatte, eingetragene Lebenspartner 500.000 €
🔹 Kinder/Stiefkinder 400.000 €
🔹 Enkel 200.000 €
🔹 Urgroßenkel 100.000 €
🔹 Erbt ein Enkel, dessen Elternteil nicht mehr lebt von einem Großelternteil, erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 €.
Steuersatz bei Steuerklasse I bis inkl.
🔹 75.000 € 7 %
🔹 300.000 € 11 %
🔹 600.000 € 15 %
🔹 darüber ansteigend bis zu 30 %
Steuerklasse II – Freibetrag 20.000 €
🔹Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Eltern (bei Schenkung), geschiedener Ehegatte
🔹Steuersatz zwischen 15 und 43%.
Steuerklasse III – Freibetrag 20.000 €
🔹Lebensgefährte der eheähnlichen Gemeinschaft, übrige Personen
🔹Steuersatz entweder 30% oder 50 %
Übersicht zu den Steuerklassen, Steuerfreibeträgen und den Steuersätzen
Eine detaillierte Übersicht zu den Steuerklassen, Steuerfreibeträgen und den Steuersätzen haben wir beigefügt:
Download PDF: Übersicht über die Steuerklassen Steuerfreibeträge Steuersätze für die Erbschaftsteuer Schenkungsteuer
Beispiel zur Berechnung der Schenkungsteuer
Beispiel: Ein Vermögen in Höhe von 800.000 € soll vom Vater auf das Kind durch Schenkung übertragen werden. Bei einem Freibetrag von 400.000 € wären bei einer Übertragung innerhalb eines 10-Jahreszeitraums bei 800.000 € Vermögensanfall abzüglich 400.000 € Freibetrag, somit 400.000 € steuerpflichtig. Die Steuer beträgt bei einem Steuersatz von 15 % 60.000 €. Werden dagegen in zwei 10-Jahreszeiträumen jeweils 400.000 € übertragen, also z.B. im 1. Jahr 400.000 € und im 12. Jahr 400.000 €, kann für jeden 10 Jahreszeitraum der Freibetrag von 400.000 € genutzt werden und es fällt keine Schenkungsteuer an. Es wurden 60.000 € Schenkungsteuer gespart.
Vertiefende Informationen finden Sie:
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer – Steuern einfach sparen beim Erben und Schenken durch Ausnutzen der Steuerfreibeträge für das Erbe, die Erbschaft und Schenkung
Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer sparen durch Verteilung des Vermögens auf die Eheleute
Durch eine zielgerichtete Verteilung des Vermögens auf beide Ehegatten bestehen oft schon erhebliche Steuersparmöglichkeiten, da meist ein Ehegatte deutlich mehr Vermögen hat als der andere Ehegatte. Daher unser 2. Steuertipp: Durch eine ausgewogenere Verteilung lassen sich die Steuerfreibeträge bei Vermögensübertragungen oft besser ausnutzen, dadurch wird mehr zu übertragendes Vermögen steuerfrei gestellt und evtl. auch das verbleibende steuerpflichtige Vermögen mit einem geringerem Steuersatz versteuert.
Beispiel für eine zielgerichtete Verteilung des Vermögens auf beide Ehegatten für die Schenkungsteuer
Beispiel: Hat der 1. Ehegatte ein Vermögen von 500.000 € und möchte dieses seinem Kind schenken, fällt Schenkungsteuer an. Nach Abzug des Freibetrages von 400.000 € sind 100.000 € zu versteuern. Es fällt bei einem Steuersatz von 11 % 11.000 € Schenkungsteuer an. Der 2. Ehegatte hat mit einem zu verschenkenden Vermögen von 200.000 € nicht ausreichend Vermögen, um seinen Steuerfreibetrag für die Schenkung an sein Kind voll auszunutzen. Es verblieben 200.000 € Freibetrag ungenutzt zurück. In dieser Konstellation bietet es sich an, dass der 1. Ehegatte 100.000 € Vermögen an den 2. Ehegatten zur freien Verfügung schenkt. Der beschenkte 2. Ehegatte kann das vom 1. Ehegatten zugewendete Vermögen von 100.000 später zusammen mit seinem Stammvermögen von 200.000 € an das Kind weiterschenken und seinen Steuerfreibetrag um 100.000 € mehr ausschöpfen als in der Ausgangssituation. Der 1. Ehegatte verschenkt nur noch 400.000 € an das Kind. Aufgrund des Freibetrages von 400.000 € ist keine Steuer zu zahlen. Es fällt damit über beide Ehegatten betrachtet keine Steuer an. Alle Schenkungen sind innerhalb der Freibeträge. Durch diese Gestaltung wurden 11.000 € Schenkungsteuer gespart und das Kind hat das zu verschenkende Vermögen erhalten.
Weitere vertiefende Informationen erklären wir:
Erbschaft/Schenkung – Steuern sparen beim Erben und Schenken durch Verteilung des Vermögens auf die Eheleute (Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer)
Ausnutzung der Erbschaftsteuerbefreiung für das vom Ehegatten geerbte Eigenheim
Der Erwerb des Eigenheims vom Erblasser durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner wird bei diesem steuerfrei gestellt.
Der Gesetzgeber knüpft die Steuerbefreiung aber daran, dass der überlebende Ehegatte es selbst zu Wohnzwecken nutzt und eine 10-jährige Haltefrist als Eigentümer einhält. Will der überlebende Ehegatte die Steuerbefreiung erhalten, darf er das Objekt in den 10 Jahren nach dem Todesfall nicht verkaufen, nicht vermieten und auch nicht unter Vorbehalt des Nießbrauchs oder unter Vorbehalt des Wohnrechts übertragen. Auch der Auszug aus dem geerbten Familienheim innerhalb der 10-jährigen Frist ist für die Steuerbefreiung steuerschädlich. Wer sich dagegen an die vorgenannten Bedingungen hält, kann leicht und einfach Erbschaftsteuer in beträchtlichem Umfang sparen. Umgekehrt gilt aber eben auch: Ein Verstoß gegen die 10-jährige Behaltefrist, die in der Praxis immer mal wieder zu beobachten ist, kann hohe Steuernachzahlungen zur Folge haben.
Vertiefende Informationen zu dem 3. Steuertipp der Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer erhalten Sie:
Erben: steuerfreie Übertragung des Eigenheims (Familienheim) im Erbfall auf den überlebenden Ehegatten und leicht Erbschaftsteuer sparen
Ausnutzung der Schenkungsteuerbefreiung für das vom Ehegatten durch Schenkung erworbene Eigenheim
Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche, d.h. schenkweise, Übertragung des selbst zu Wohnzwecken genutzten Familienheims auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu Lebzeiten ohne weitere Behaltefristen schenkungsteuerfrei gestellt. D.h. das Eigenheim muss bei der Schenkungsteuer nicht versteuert werden. Diese ohne Bedingungen ausgestaltete Steuerbefreiung gilt jedoch nur bei einer Schenkung zu Lebzeiten, nicht jedoch beim Erwerb von Todes wegen. Beim Erben ist die Steuerbefreiung wie vorher genannt, an einige Bedingungen geknüpft.
Nach einer Übertragung und Schenkung des Familienheims zu Lebzeiten auf den Ehegatten, muss der begünstigte Ehegatte das Familienheim nicht selbst mindestens 10 Jahre als Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Der überlebende Ehegatte ist frei in seiner Entscheidung, das Objekt weiter selbst zu nutzen, zu verkaufen, zu vermieten oder unter Vorbehalt des Nießbrauchs oder unter Vorbehalt des Wohnrechts zu übertragen. Es steht ihm auch frei, jederzeit aus dem Objekt ohne steuerliche Konsequenzen auszuziehen. Es gibt keinen Nachversteuerungsvorbehalt beim Auszug.
In der Praxis kommt es, wie schon erwähnt, häufiger vor, dass bei der Steuerbefreiung bei Erwerben von Todes wegen für das selbstgenutzte Familienheim die 10-Jahresfrist der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken als Eigentümer nicht eingehalten wird oder werden kann und es dadurch zu hohen Erbschaftsteuernachzahlungen kommt. Durch geschickte frühzeitige Gestaltung und Übertragung des Familienheims schon zu Lebzeiten auf den Ehegatten lässt sich daher leicht, einfach und vor allem sicher Schenkungsteuer sparen.
Vertiefende Informationen zum 4. Steuertipp zur Steuerbefreiung der Schenkungsteuer erhalten Sie:
Schenken: Übertragung des Familienheims (Eigenheim) auf den Ehegatten zu Lebzeiten, um einfach Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu sparen
weitere Hinweise und Links
Bei der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer lassen sich durch frühzeitige Steuergestaltung hohe Steuerbelastungen vermeiden und dadurch können Steuern gespart werden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine Beratung benötigen.
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Ihre Sabine Banse-Funke Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax |
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