Durch energetische Baumaßnahmen am Eigenheim/Haus bis zu 40.000 € Steuern und Geld sparen
Das Eigenheim ist bei den Deutschen sehr beliebt. Natürlich fallen im Laufe der Zeit auch Reparaturen am Haus an. Der Gesetzgeber hat zur Förderung der Einsparung von Energie ein neues Gesetz geschaffen, nach dem bestimmte energetische Baumaßnahmen und Sanierungsmaßnahmen am zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude (Eigenheim) von der Steuer abgesetzt werden können. Maximal können 40.000 € Einkommensteuer gespart werden. In dieser Folge stelle ich die Voraussetzungen dieser Steuerermäßigung vor.
Sind generell alle Häuser oder Eigentumswohnungen begünstigt oder müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen?
Begünstigt sind nur Eigenheime, ein eigenes Haus oder die eigene Eigentumswohnung, die in der Europäischen Union liegen und ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken im jeweiligen Kalenderjahr genutzt werden. Werden Teile der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich anderen Personen zu Wohnzwecken überlassen, ist das nicht schädlich. Auch Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen sind begünstigt, soweit diese ausschließlich selbst genutzt und nicht vermietet werden. Weitere Voraussetzung ist, dass das Eigenheim bei Beginn der Bau- oder Sanierungsmaßnahme mindestens 10 Jahre alt ist. Für Eigenheime, die noch keine 10 Jahre alt sind, kann die Steuerermäßigung nicht in Anspruch genommen werden.
Was sind energetische Baumaßnahmen und welche Maßnahmen und Kosten werden gefördert?
Zu den energetischen Maßnahmen und die Kosten, für die die Steuerermäßigung gewährt wird, gehören:
- die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
- die Erneuerung der Fenster, Außentüren, Heizungsanlage oder Lüftungsanlage,
- der Einbau einer Lüftungsanlage oder von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als 2 Jahre sind.
- Kosten für die Erteilung der notwendigen Bescheinigung für das Finanzamt
- Kosten bestimmter Energieberater, die mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme beauftragt wurden
Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen oder eine Gesamtsanierung in Anspruch genommen werden. Von den Kosten für den Energieberater kann die Hälfte von der Steuer abgesetzt werden.
Ab wann sind die Maßnahmen steuerlich begünstigt?
Energetische Baumaßnahmen sind begünstigt, wenn diese ab 01.01.2020 begonnen wurden und bis 31.12.2029 abgeschlossen sind. Soweit eine Baugenehmigung für die energetische Baumaßnahme erforderlich ist, müssen der Zeitpunkt der Bauantragstellung und der Abschluss der energetischen Maßnahmen in diesen Zeitraum fallen. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, muss der Zeitpunkt der Eingang der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und der Abschluss der energetischen Maßnahmen in diesen Zeitraum fallen.
Wer stellt die notwendige Bescheinigung fürs Finanzamt aus und wer muss die energetischen Baumaßnahmen ausführen?
Um die Steuerermäßigung zu erhalten, muss die jeweilige energetische Baumaßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt werden und die notwendige Bescheinigung fürs Finanzamt ausgestellt sein.
Das ausführende Fachunternehmen muss nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster die Bescheinigung fürs Finanzamt ausstellen und bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach für energetische Baumaßnahmen erfüllt sind.
Sie sollten sich daher vor der Auftragserteilung beim Handwerker erkundigen, ob alle Voraussetzungen für die Bescheinigung vorliegen und ob er als ausführender Fachbetrieb auch die Bescheinigung ausstellen kann und darf. Achten Sie darauf, vom Fachbetrieb dann die entsprechende Bescheinigung (Fachunternehmerbescheinigung) anzufordern. Eigenleistungen sind nicht begünstigt.
Wie viel kann ich für energetische Baumaßnahmen/Sanierungsmaßnahmen von der Steuer absetzen?
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, um die Kosten für die Maßnahmen über 3 Jahre verteilt, vermindert wird.
Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Baumaßnahme und dem darauf folgenden Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch jeweils 14.000 € und im übernächsten Kalenderjahr können 6 % der Aufwendungen, höchstens 12.000 €, von der Einkommensteuer abgesetzt werden, d.h direkter Abzug von der Einkommensteuer. In der Summe werden daher maximal 20 % über 3 Jahre von der Einkommensteuer abgesetzt, maximal begrenzt auf einen Betrag von insgesamt 40.000 € Einkommensteuer je begünstigtem Objekt. Begünstigt sind daher maximal 200.000 € Gesamtaufwendungen pro Objekt. Zusätzlich werden Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gespart.
Beispiel der Steuerersparnis für energetische Baumaßnahmen/Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim
Für das Eigenheim werden energetische Baumaßnahmen in Höhe von 100.000 € ausgeführt. Wir unterstellen, dass alle Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt sind. Die Steuer berechnet sich daher wie folgt: Für 2020 und 2021 sind jeweils 7 % der Aufwendungen und für 2022 6 % von der Einkommensteuer absetzbar, d.h. für 2020 und 2021 sind jeweils 7.000 € und für 2022 6.000 € absetzbar. In unserem Fallbeispiel werden daher für die Jahre 2020-2022 insgesamt 20.000 € Einkommensteuer gespart. Zusätzlich kann noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag gespart werden.
Was passiert, wenn die Steuerermäßigung für energetische Baumaßnahmen höher ist als die festzusetzende Einkommensteuer? Gibt es darüber hinaus eine Erstattung?
Die Steuerersparnis wird natürlich nur bis zur Höhe von 0 € festzusetzender Einkommensteuer laut Steuerbescheid gewährt. Die darüber hinaus sich nicht auswirkende Steuerersparnis ist leider nicht nutzbar und führt zu keiner Erstattung. Die nicht ausgenutzte Steuerersparnis, weil die Einkommensteuer zum Beispiel laut Steuerbescheid bereits 0 € schon beträgt, kann auch nicht in Folgejahre vorgetragen und nicht anderweitig genutzt werden.
Ergeben sich zum Beispiel für einen Rentner ohne Berücksichtigung der energetischen Baumaßnahmen 1.000 € festzusetzende Einkommensteuer laut Steuerbescheid und hätte dieser für die energetische Baumaßnahme beispielsweise 4.000 € von der Einkommensteuer abzusetzen, ergeht der Steuerbescheid mit 0 € Steuer, nicht mit einer negativen Steuer von -3.000 €. Er kann daher durch die energetische Baumaßnahme lediglich die Steuerersparnis für 1.000 € Einkommensteuer nutzen, dann ist bereits die festzusetzende Steuer von 0 € erreicht. Die restlichen 3.000 € Ermäßigungsüberhang wirken sich leider nicht mehr aus. In solchen Fällen raten wir die Maßnahme auf mehrere Jahre zu verteilen, damit sich die Steuerermäßigung deutlich besser auswirkt.
Wenn der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung noch nicht ausgeschöpft ist, kann der Rest in anderen Jahren in Anspruch genommen werden?
Ja, soweit noch nicht 200.000 € Gesamtaufwendungen ausgeschöpft sind, können in den folgenden Jahren bis zum 31.12.2029 weitere energetische Baumaßnahmen steuerlich abgesetzt werden, bis der Maximalbetrag der Gesamtaufwendungen von 200.000 € in der Summe für alle Jahre erreicht ist.
Was ist nicht für die Steuerermäßigung für energetische Baumaßnahmen/Sanierungsmaßnahmen begünstigt?
Der Gesetzgeber will eine doppelte steuerliche Geltendmachung oder anderweitige Doppelförderung derselben Aufwendungen über mehrere Maßnahmen ausschließen. Daher können Aufwendungen, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden oder für die eine Steuerermäßigung für Baudenkmäler, Gebäude in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 10 f EStG oder für die eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistung oder haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nach § 35 a EStG in Anspruch genommen wurde, steuerlich nicht im Rahmen der Steuerermäßigung für energetische Baumaßnahmen berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Eigenleistungen werden nicht gefördert.
Welche weiteren Voraussetzungen sind für die Steuerermäßigung für energetische Baumaßnahmen zu erfüllen?
Für die Aufwendungen muss eine Rechnung in deutscher Sprache vorliegen, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objektes ausweist. Zusätzlich muss die Zahlung der Rechnung per Banküberweisung auf das Konto des Fachunternehmens erfolgen. Eine Barzahlung schließt die Förderung immer aus.
BMF Schreiben zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
BMF Schreiben vom 14.01.2021 zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden; Einzelfragen zu § 35c EStG:
Download Dokument
Zusammenfassung des Steuervorteils durch energetische Baumaßnahmen
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, können verteilt über 3 Jahre maximal 40.000 € Einkommensteuer und zusätzlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gespart werden. Wenn Sie Ihr Haus oder ihre Wohnung sanieren oder renovieren, können sie daher neben der Energieersparnis gleichzeitig erheblich Steuern und damit Geld sparen. Durch diese Förderung können Sie wesentlich mehr absetzen, als über die Handwerkerleistungen nach § 35 a EStG.
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Ihre Sabine Banse-Funke Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax |
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