Computer, Hardware, Software: Ab 2021 sofort einfach voll von der Steuer absetzen und Steuern sparen (digitale Wirtschaftsgüter)
Der Gesetzgeber hat die Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter (PC, Computer, Hardware, Software, Drucker) deutlich verbessert. Als Beschlussempfehlung zum 3. Corona-Steuerhilfegesetz sollte unter anderem gesetzlich geregelt werden, digitale Wirtschaftsgüter schneller abzuschreiben. Über diese Änderung sprechen wir in der heutigen Folge.
Welche Änderung gibt es bei den Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter (PC, Computer, Hardware, Software, Drucker) und wo ist diese geregelt?
Aufgrund der genannten Beschlussempfehlung wurde untergesetzlich, d.h. durch einen BMF-Erlass, die Abschreibungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter (PC, Computer, Hardware, Software) abgesenkt. Eine Gesetzesregelung dazu gibt es derzeit noch nicht. Der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen ist vom 26.02.2021, geändert durch Erlaß vom 22.2.22 regelt die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung.
Welche Abschreibungsdauer/Nutzungsdauer haben jetzt digitale Wirtschaftsgüter (Computer, Hardware, Software)?
Nach dem BMF-Erlass wurde die Abschreibungsdauer bzw. betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für PC, Computer, Hardware, Software und Drucker auf ein Jahr gesenkt.
Kann ich Computer, Hardware, Software und Drucker dadurch sofort von der Steuer voll absetzen?
Durch die Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf ein Jahr sind die digitalen Wirtschaftsgüter (Computer, Hardware, Software) sofort im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten absetzbar. Dies gilt selbst dann, wenn eine Anschaffung erst im Dezember des Jahres erfolgt oder kein geringwertiges Wirtschaftsgut vorliegt. Es erfolgt keine monatsweise Berechnung der Abschreibung. Die Anschaffungskosten sind nämlich nur dann monatsweise abzuschreiben, wenn die Nutzungsdauer über ein Jahr beträgt. Da laut neuem BMF-Erlass aber eine einjährige Nutzungsdauer vorliegt, sind die Anschaffungskosten nicht zu verteilen und dadurch voll im Anschaffungsjahr absetzbar (H 7.4 (Nutzungsdauer) EStH). Also eine Anschaffung von Computern für z.B. 12.000 € ist sofort absetzbar.
Welche digitalen Wirtschaftsgüter sind von der Änderung der Nutzungsdauer betroffen und daher sofort voll von der Steuer im Anschaffungsjahr absetzbar?
Nach dem BMF-Erlass haben folgende Wirtschaftsgüter eine einjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und können damit sofort voll abgeschrieben werden:
PC, Computer, Laptop, Hardware, Software, Peripheriegeräte, Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, Desktop-Computer, Notebooks, Small-Scale-Server, Tablet-Computer, Slate-Computer, mobile Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher-und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile, Tastaturen, Computermäuse, Betriebssysteme, Grafiktablets, Scanner, Computerkameras, Mikrofone, Headsets, Festplatten, DVD/CD-Laufwerke, Flash Speicher, USB Sticks, Bandlaufwerke, Streamer, Beamer, Plotter, Lautsprecher, Computer-Bildschirme, Monitore, Displays, Drucker, Laserdrucker, Tintenstrahldrucker, Impact-Drucker, Nadeldrucker, ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme, sonstige Anwendersoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Die Computerhardware ist nur unter der Bedingung für die einjährige Nutzungsdauer begünstigt, wenn sie entsprechend der Kennzeichnungspflicht des Herstellers den EU-Anforderungen der umweltgerechten Gestaltung von Computern und Computerservern entspricht (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13, Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26.6.2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).
Ab wann gilt die einjährige Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter (Computer, Hardware, Software)?
Bei betrieblichen Einkünften findet die Änderung erstmals Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. D.h., ist das Wirtschaftsjahr gleich dem Kalenderjahr, gilt die Änderung ab dem Jahr 2021, bei abweichendem Wirtschaftsjahr gilt sie erstmalig für das Wirtschaftsjahr 2020/2021. Für Vermögensgegenstände im Privatvermögen, die zur Erzielung von Einkünften verwendet werden, gilt die Regelung ab 2021.
Kann ich als Arbeitnehmer von der kürzeren Abschreibungsdauer bei Computern, Hardware, Software und Druckern ab 2021 profitieren?
Soweit ich als Arbeitnehmer Computer, Hardware, Software oder Drucker beruflich nutze und absetzen kann, kann ich auch als Arbeitnehmer die Nutzungsdauer von einem Jahr bei den Werbungskosten in Anspruch nehmen. Die Anschaffungskosten sind ab 2021 im Jahr der Anschaffung voll absetzbar und ich kann dadurch Steuern sparen.
Was ist mit digitalen Wirtschaftsgütern, die vor 2021 angeschafft wurden und für die noch ein Restbuchwert in 2021 existiert, die also noch nicht vollständig abgeschrieben wurden? Kann ich die ab 2021 auch voll abschreiben?
Der BMF-Erlass sieht vor, dass die neuen Grundsätze für Computer, Hardware, Software und Drucker ab 2021 auch für betriebliche Anschaffungen, die vor dem 31.12.2020 erfolgt sind, angewendet werden können. Das bedeutet, habe ich zum 01.01.2021 noch ein Restbuchwert für digitale Wirtschaftsgüter aus Anschaffungen vor dem 31.12.2020, kann ich den Restbuchwert in 2021 voll abschreiben und von der Steuer absetzen.
Beispiel: Computerhardware wurde für 18.000 € im Januar 2020 angeschafft. Diese hatte in 2020 eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren und wurde daher auf 3 Jahre abgeschrieben. In 2020 wurde demnach eine Abschreibung von 6.000 € geltend gemacht und der Restbuchwert zum 31.12.2020 beträgt entsprechend 12.000 €. Zum 01.01.2021 hat sich nach Auffassung der Finanzverwaltung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer geändert und beträgt jetzt nur noch ein Jahr. Dadurch kann der Restbuchwert von 12.000 € in 2021 voll abgeschrieben werden und 12.000 € als Abschreibung von der Steuer abgesetzt werden.
Durchsicht des Anlagevermögens 2021 auf voll abzuschreibende digitale Wirtschaftsgüter aus Anschaffungen aus den Vorjahren
Wir empfehlen daher, in 2021 das Anlageverzeichnis auf digitale Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel PC, Computer, Hardware, Software und Drucker durchzuschauen, die bis 31.12.2020 angeschafft wurden und die Restbuchwerte dieser Wirtschaftsgüter in 2021 voll abzuschreiben. Dadurch kann die Steuerersparnis zeitlich vorgezogen werden.
Muss ich ab 2021 Computer, Hardware, Software und Drucker auf ein Jahr abschreiben und Restbuchwerte von Anschaffungen aus den Vorjahren in 2021 voll abschreiben oder habe ich ein Wahlrecht?
Das BMF-Schreiben enthält ein Wahlrecht. Bei Anschaffungen ab 2021 kann ich die einjährige Nutzungsdauer in Anspruch nehmen und die Anschaffungskosten voll absetzen und sofort Steuern sparen. Ich kann aber auch eine längere Abschreibungsdauer zu Grunde legen und die Anschaffungskosten über die längere Abschreibungsdauer verteilt als Abschreibung geltend machen.
Auch für die Anschaffungen aus den Vorjahren bis zum 31.12.2020, bei denen in 2021 ein Restbuchwert noch vorhanden ist, kann ich wählen, ob ich den Restbuchwert voll abschreibe oder die bisherige Abschreibung weiter fortsetze.
Kann ich als Student die Kosten bei den Studienkosten geltend machen?
Auch Studenten können die Abschreibung bei den Sonderausgaben beim Erststudium in der Steuererklärung und bei dem Zweitstudium als Werbungskosten bei der Steuer absetzen.
Ich schaffe dieses Jahr noch für 10.000 € neue Computer, Software inklusive Zubehör an. Wir hoch ist die Steuerersparnis?
Computer, Zubehör und Software sind als digitale Wirtschaftsgüter voll absetzbar. Bei einem Spitzensteuersatz von 42 % beträgt die Steuerersparnis 4.200 €, ggfs. zuzüglich der Ersparnis für den Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer.
Zusammenfassung: Ab 2021 Steuern sparen durch Computer, Hardware, Software und Drucker
Ab 2021 können Computer, Hardware, Software und Drucker im Jahr der Anschaffung sofort voll abgeschrieben werden. Dadurch tritt die Steuerersparnis im Anschaffungsjahr ein. Restbuchwerte von Anschaffungen aus den Vorjahren bis zum 31.12.2020 können ebenfalls in 2021 voll abgeschrieben werden. Da der BMF-Erlass für die Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ermöglicht, kann jeder Steuerpflichtige nach seiner individuellen Situation entscheiden, ob er die Steuerersparnis gleich im Anschaffungsjahr oder verteilt über mehrere Jahre haben möchte. Durch die Änderung der Nutzungsdauer ermöglicht die Finanzverwaltung daher die Aufwendungen für die Digitalisierung ab 2021 sofort geltend zu machen und Steuern zu sparen.
Weitere Hinweise, BMF Schreiben und Links
Das BMF Schreiben vom 22.2.2022 finden sie hier.
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