Steuern beim Influencer, YouTuber, Instagrammer, Blogger und Podcaster und was muss versteuert werden?

 In Newsblog

Welche steuerlichen Besonderheiten gibt es bei Influencern, YouTubern, Bloggern, Podcastern, TikTokern, Instagrammern und Produkttestern? Wie müssen Sacheinnahmen versteuert werden? Wie erfolgt die Besteuerung bei der Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer. Und wann muss der Influencer ein Gewerbe anmelden? Diese und ähnliche Fragen erreichen mich oft über unsere Social-Media-Kanäle. Daher befassen wir uns in 3 Podcast-Folgen mit diesem Thema.

Inhalt

Was ist umgangssprachlich vereinfacht im weitesten Sinne ein Influencer und ein Blogger?

Influencer sind bekannte oder berühmte Personen oder Personen, die durch eine starke Präsenz, ihr Auftreten, ihr Erscheinen, ihre Reichweite oder ihr Ansehen im Internet, in sozialen Medien, auf Plattformen und Netzwerken, auf YouTube, Instagram, Twitter, TikTok, Twitch, Snapchat, Pinterest, Facebook, Podcast-Plattformen oder auch im Offline Leben Einfluss auf andere ausüben können. Influencer vermarkten oder bewerben Produkte oder Dienstleistungen oder machen u.a. ihr Leben, ihren Lebensstil, ihre Meinung, ihre Hobbys, ihre Leidenschaft, Interessen, Arbeit, ihren Beruf, ihre Berufung oder ähnliches bekannt.

Oft haben diese Personen viele Freunde, Bekannte oder Follower. Nano-Influencer haben bis zu 10.000 Follower. Dann gibt es noch die Mikro-Influencer bis zu 100.000 Follower und die Makro-Influencer bis zu 1.000.000 Follower. Als Laie denkt man eigentlich bei diesem Begriff an die Mega-Influencer mit über 1 Million Follower.

Influencer können sein z. B. YouTuber, Instagrammer, Politiker, Sportler, Blogger, Prominente, Journalisten, Schauspieler, Streamer oder Podcaster.

Blogger betreiben einen Blog auf der Internetseite, bei Instagram oder anderen Plattformen oder Netzwerken oder eine Art Internettagebuch oder schreiben dort über verschiedenste Themen.

YouTuber betreiben einen YouTube Channel/YouTube-Kanal mit Videos.

Nano-Influencer in Nischenbereichen können in Social Media bereits mit 4-stelligen Follower-Zahlen oder kleine Blogger über den Blog der Internetseite Einnahmen aus z.B. Werbung oder Kooperationen von mehreren Hundert Euro erzielen.

Was ist vom Influencer, Blogger, Instagrammer, Podcaster und YouTuber zu versteuern?

Influencer, die regelmäßig tätig sind, müssen alle erzielten Einnahmen in Geld oder Geldeswert, Werbe- und Sacheinnahmen, betriebliche Vorteile und betriebliche Geschenke grundsätzlich der Einkommensteuer und bei gewerblichen Einnahmen auch der Gewerbesteuer unterwerfen und diese versteuern. Sind sie keine Kleinunternehmer, fällt auf ihre umsatzsteuerpflichtigen Umsätze auch Umsatzsteuer an. Eine Besteuerung erfolgt daher auch, wenn kein Geld fließt.

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Sind auch Geschenke und Vorteile beim Influencer, Produkttester und Blogger zu versteuern?

Zu versteuern sind nicht nur Einnahmen in Form von Geld. Auch Gratisprodukte oder Sacheinnahmen sind zu versteuern. Das können z.B. Waren oder Produkte sein, die der Influencer von einem Unternehmen geschenkt bekommt oder zum Testen, zum Bewerben oder zum Vorführen erhält und nicht zurückschicken muss. Auch verbilligte oder unentgeltlich gewährte Ware, Vorteile, Dienstleistungen oder Geschenke sind zu versteuern.

Wenn der Influencer z.B. kostenlos in Hotels übernachten kann, zu kostenlosen Reisen oder Veranstaltungen eingeladen wird und dort freien oder verbilligten Eintritt erhält, sind diese Vorteile zu versteuern.

Aufgrund der Steuerpflicht von Sachgeschenken und Vorteilen, müssen Influencer und YouTuber also eventuell selbst dann Steuern zahlen, wenn Sie gar kein Geld erhalten (Besteuerung der Geschenke und Vorteile).

Wie werden die Sacheinnahmen und Geschenke der Höhe nach bei der Steuer beim Influencer, Produkttester und Instagrammer angesetzt und versteuert?

Vorteile, Sacheinnahmen, Gratisprodukte und Geschenke werden mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Verkaufspreisen, Endpreisen oder Marktwerten angesetzt oder ggfs. im Wert geschätzt. D.h. es werden die Preise angesetzt, für die üblicherweise Dritte die Waren oder Dienstleistungen kaufen. Fehlen übliche Verkaufspreise, erfolgt die Bewertung anhand einer Schätzung, z.B. in Höhe der beim kostentragenden Unternehmen entstandenen Kosten.

Häufig kann das abgebende Unternehmen den anzusetzenden Wert mitteilen. Diese Mitteilung sollte als Nachweis vom Influencer und Blogger zu den aufzubewahrenden Steuerunterlagen genommen werden.

Alternativ können zum anzusetzenden Wert eigene Recherchen (z.B. Preisvergleichsportale) gemacht werden und Ausdrucke aus dem Internet oder Unterlagen sollten zu Nachweiszwecken dokumentiert und aufbewahrt werden.

Was ist mit Vorteilen und Geschenken beim Influencer und YouTuber, die beruflich genutzt werden?

Werden Geschenke, Produkte, Waren, Sacheinnahmen oder Vorteile ausschließlich betrieblich und nicht privat genutzt, können diese auch gleichzeitig als Betriebsausgaben abgesetzt werden. D.h. auf der einen Seite werden für den Vorteil die Einnahmen angesetzt und in derselben Höhe liegen bei ausschließlicher betrieblicher Nutzung Betriebsausgaben vor. Als Saldo ist dann für den Vorgang nichts zu versteuern. Werden die Geschenke pauschalversteuert sind keine Einnahmen für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer, jedoch für die Umsatzsteuer anzusetzen und es liegen trotzdem Betriebsausgaben vor.

Bei betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern, die vom Influencer und Podcaster für gewöhnlich länger als ein Jahr genutzt werden können, wird lediglich die Abschreibung als Betriebsausgabe berücksichtigt.

Ist jedes Geschenk oder jeder Vorteil vom Influencer zu versteuern und gibt es einen Bagatellbetrag?

Geldgeschenke oder Geldeinnahmen des Influencers und Bloggers

Geldbeträge sind immer bei den freiberuflichen Einkünften oder den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Ausnahmen können sich bei niedrigen Jahreseinkünften ergeben, weil bei einem zu geringen Gewinn keine Steuer anfällt. Hierzu verweisen wir auf die nachfolgenden Hinweise zum Grundfreibetrag und zur Härtefallregelung.

Sind alle Geschenke, Sacheinnahmen, Vorteile vom Influencer und Instagrammer zu versteuern und gibt es einen Bagatellbetrag?

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Die geschenkte Ware oder der unentgeltlich oder verbilligt zugewendete Vorteil oder der sonstige Vorteil aus Kooperationen muss bei der Einkommensteuer und Gewerbesteuer in den folgenden Fällen nicht versteuert werden:

  • Rein privat veranlasste Geschenke ohne beruflichen Bezug, das sind z.B. privat veranlasste Geschenke von Verwandten oder Freunden. Diese Geschenke kann der Schenker nicht bei der Einkommensteuer absetzen und diese haben keinen beruflichen oder betrieblichen, sondern einen privaten Bezug. Ggfs. muss der Influencer nachweisen, dass kein beruflicher oder betrieblicher Bezug vorliegt. Private Geschenke von höherem Wert können aber der Schenkungsteuer unterliegen. Ab wann Schenkungsteuer anfällt, können Sie hier nachlesen.
  • Wenn die getestete, beworbene oder vorgeführte Ware nach dem Testen, dem Bewerben oder dem Vorführen an das Unternehmen zurückgeschickt wird oder im Auftrag der Firma vernichtet bzw. verschrottet wird (Dokumentation oder Nachweis notwendig).
  • Wenn Streuwerbeartikel vorliegen, die weniger als 10 Euro kosten. Was Streuwerbeartikel sind, klären wir nachfolgend.
  • Wenn eine persönliche Aufmerksamkeit vorliegt.
    Was persönliche Aufmerksamkeiten sind, klären wir nachfolgend.
  • Soweit die Ware, das Geschenk oder der Vorteil vom zur Verfügung stellenden Unternehmen bereits nachweislich mit einer Pauschalsteuer nach § 37 b EStG versteuert wurde. Wann die Möglichkeit der Pauschalversteuerung besteht und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, klären wir nachfolgend.

Was sind Streuwerbeartikel, die nicht versteuert werden müssen?

Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Werbeartikels oder Werbemittels pro Stück nicht 10 €, liegt ein Streuwerbeartikel vor. Dabei wird auf den Wert des einzelnen Werbeartikels abgestellt. Streuwerbeartikel bis 10 € sind als Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer des Schenkers abzugsfähig, fallen nicht unter die Pauschalsteuer und sind auch vom empfangenden Influencer nicht zu versteuern.

Was ist eine persönliche Aufmerksamkeit, die der Influencer nicht versteuern muss?

Eine Aufmerksamkeit wird dem Influencer immer aus einem persönlichen Anlass zugewendet. Der Wert darf je Aufmerksamkeit 60 € brutto nicht überschreiten. Ein persönlicher Anlass kann zum Beispiel ein Geburtstag, ein Jubiläum, eine Hochzeit, die Geburt eines Kindes, ein Richtfest, der Umzug, die bestandene Prüfung, die Taufe des Kindes, das Jubiläum, die Einschulung, Kommunion oder Konfirmation sein. Keine Aufmerksamkeiten sind zum Beispiel bei Geschenken zu Weihnachten oder zu Ostern gegeben, weil hier die Veranlassung im Feiertag besteht und nicht in der Person des Beschenkten. Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass können auch bei mehrfachen persönlichen Anlässen im Jahr gewährt werden, ohne versteuert werden zu müssen.

Ist das Unternehmen verpflichtet, die Pauschalsteuer nach § 37 b EStG für Geschenke und Vorteile zu tragen oder kann es im Rahmen eines Wahlrechts frei entscheiden, ob es die Pauschalsteuer für den Influencer übernehmen möchte?

Der Gesetzgeber hat in § 37b EStG die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung von Geschenken durch den Schenker geschaffen. Übernimmt das schenkende Unternehmen die Pauschalsteuer, sind beim Influencer weiter keine Einnahmen bei der Einkommensteuer und Gewerbesteuer zu versteuern, weil die Steuerpflicht dann abgegolten ist. Das Unternehmen kann die Pauschalversteuerung vornehmen, muss es aber nicht zwingend machen. Das Unternehmen hat also ein Wahlrecht.

Aus Influencer-Sicht ist daher zu empfehlen, mit dem Unternehmen die Übernahme der Pauschalsteuer zu vereinbaren.

Achtung: Die Übernahme der Pauschalsteuer hat nur einkommensteuerliche Bedeutung. Umsatzsteuer muss trotzdem gezahlt werden, wenn der betroffene Influencer nicht Kleinunternehmer ist.

In welchen Fällen kann das Unternehmen die Pauschalsteuer für den Influencer übernehmen, welche Voraussetzungen gelten für die Pauschalversteuerung und wie hoch ist diese?

Geschenke bzw. Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von insgesamt 10.000 € brutto jährlich pro Empfänger können pauschal vom Unternehmen mit 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert werden. Das gilt allerdings nur, soweit die Zuwendungen beim Influencer zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen würden, also kein privater Vorgang vorliegt. Es darf keine konkrete Gegenleistung beim Empfänger vorliegen.

Die Pauschalierung für Geschenke und Vorteile kann in einem Wirtschaftsjahr nur einheitlich vom Unternehmen für alle Geschenke an Geschäftsfreunde ausgeübt werden. Der Influencer zählt hier steuerlich zu den Geschäftsfreunden. Das Unternehmen hat daher die Wahl, entweder alle Geschenke an alle Geschäftsfreunde und Influencer in dem betreffenden Jahr pauschal zu versteuern oder ausnahmslos keine Geschenke an Geschäftsfreunde oder Influencer pauschal zu versteuern.

Die Pauschalsteuer für Geschenke wird wie die Lohnsteuer behandelt und ist vom Unternehmen anzumelden und abzuführen.

Das Unternehmen muss den Influencer über die vorgenommene Pauschalierung unterrichten und sollte dem Influencer eine entsprechende Bestätigung aushändigen. Den Nachweis der Pauschalversteuerung bzw. die Bestätigung der Firma sollte vom Influencer als Nachweis aufbewahrt werden, dass die erhaltenen Werte bereits pauschal versteuert worden sind und von ihm nicht mehr versteuert werden müssen.

Für vertiefende Informationen zu den Geschenken, der Pauschalsteuer, zur Vorsteuer bei Geschenken und wann der Empfänger Beträge zu versteuern hat, verweisen wir auf den ausführlichen Beitrag zu den Geschenken. Diese gelten auch bei Influencern, Podcastern, Instagrammern, YouTubern, TikTokern und Bloggern.

Was ist mit Artikeln und Waren, die der Influencer, YouTuber und Produkttester zum Testen, zum Bewerben oder Vorführen erhält: Müssen die versteuert werden?

Es gelten hier dieselben Regelungen für die Besteuerung. Aufmerksamkeiten und private Geschenke liegen nicht vor, denn die Überlassung erfolgt ausdrücklich in der Absicht, dass die Artikel beworben, getestet oder vorgeführt werden sollen.

Haben die Artikel und Waren nach dem Test, dem Bewerben oder der Vorführung noch einen (Zeit-) Wert, gilt folgendes: Bis zu einem Wert von 10 € pro Streuwerbeartikel erfolgt keine Versteuerung. Ansonsten hat der Influencer den üblichen Verkaufspreis zu versteuern, soweit die Ware oder der Artikel nicht zurückgeschickt, im Auftrag der Firma verschrottet oder vernichtet wird (Nachweis oder Dokumentation notwendig).

Nach dem Testen sollte ein Influencer daher überlegen, ob er die anfallende Steuer für den Artikel oder die Ware zu tragen bereit ist, wenn er die Ware oder den Artikel behält. Will der Influencer für die Artikel die Steuer nicht zahlen, sollte er die Artikel nachweislich an das Unternehmen zurückschicken, dann müssen die Artikel und Waren auch nicht versteuert werden und es fällt darauf keine Steuer an.

Welche steuerlichen Einkünfte liegen bei sogenannten Affiliate-Einnahmen vor und was sind Affiliate-Einnahmen?

Eine deutlich vereinfachte umgangssprachliche Erklärung: Ein Affiliate vermittelt den Verkauf von Produkten, Waren, Kursen, Kunden, Interessenten, Kundenkontakten, Dienstleistungen, Klicks oder andere Sachen für einen Verkäufer, Unternehmen oder Händler und erhält dafür eine Art Provision in Geld oder Sachwerten. Das geht offline und online. Häufig gibt es im Internet sogenannte Affiliate-Links. Ein Affiliate-Link enthält einen Code. Klickt ein Nutzer auf einer Internetseite, in einer Mail, auf einer Social-Media-Plattform, in einem Kommentar, einer Story oder in versendeten Nachrichten auf diesen Affiliate-Link, erkennt der verkaufende Händler den dahinterliegenden Code und kann ihn dem Affiliate zuordnen. Der Kunde kann vom Affiliate u.a. auch Gutscheine oder Rabattcodes erhalten, die für Käufe beim Händler, Kursanbieter oder Dienstleister eingelöst werden können. Anhand des Gutscheins, des Codes oder des Affiliate-Links kann der Händler bzw. der Verkäufer erkennen, über welchen Affiliate der Kunde an ihn vermittelt wurde. Der Influencer als eine Art Vermittler erhält dann für den Umsatz oder den generierten Erfolg eine vereinbarte Provision.

Affiliate-Einnahmen sind einkommensteuerlich gewerbliche Einnahmen und zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Erfährt das Finanzamt von den Einnahmen des Influencers, Bloggers und Produkttesters, wenn diese nicht erklärt werden?

Im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Nachschauen bei den kostentragenden Unternehmen erfährt das Finanzamt vom Sponsoring, von der Werbung, den Gratisprodukten, den Vorteilen oder den Sachgeschenken. Es schreibt evtl. Kontrollmitteilungen an das für den Influencer oder Tester zuständige Finanzamt, damit dieses überprüfen kann, ob der Influencer die Werte ordnungsgemäß versteuert hat.

Beim Influencer selbst kann eine Betriebsprüfung oder Nachschau durch die Finanzverwaltung stattfinden. Durch Recherchen im Internet oder den sozialen Medien, durch Auskunftsersuchen der Finanzbehörden an Dritte oder an Firmen, durch Anzeigen oder Mitteilungen von anderen Personen kann das Finanzamt die Sachverhalte unter Umständen auch feststellen.

Welche Konsequenzen ergeben sich bei fehlender Versteuerung der Einnahmen beim Influencer und Tester?

Wenn die Einnahmen nicht ordnungsgemäß versteuert wurden, sind die Steuern mit Zinsen nachzuzahlen. Unter Umständen können zusätzlich Steuerordnungswidrigkeiten oder gar eine Steuerhinterziehung und damit eine Steuerstraftat vorliegen. Das Finanzamt kann je nach Ausmaß, Höhe, Vorsatz und Sachverhalt Bußgelder, Strafen und Hinterziehungszinsen festsetzen und Auflagen erteilen. Es können Geldstrafen, in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe oder Strafe auf Bewährung verhängt werden.

Welche Kosten kann ein Influencer, Podcaster und YouTuber bei der Steuer absetzen?

Influencer können in der Steuererklärung dieselben Betriebsausgaben geltend machen wie jeder andere Unternehmer auch. Alle Kosten und Arbeitsmittel mit direktem betrieblichem Zusammenhang zur Influencer-Tätigkeit sind von der Steuer als Betriebsausgaben absetzbar.

Zum Beispiel können folgende betriebliche Kosten in der Steuererklärung abgesetzt werden: Raumkosten, Arbeitszimmer, Homeoffice-Pauschale, Grundstückskosten, Wareneinkauf, Betriebsbedarf, Personalkosten, Versicherungen, Gebühren und Beiträge, IHK-Beiträge, der betriebliche Anteil der laufenden Telefon-, Handy- und Internetkosten, Reise-, Übernachtungs- und Fortbildungskosten inklusive Verpflegungsmehraufwand, Fachliteratur, Kosten für den Rechtsanwalt oder Steuerberater, Wartung, Reparaturen, Instandhaltung, Leasing, Kosten für Porto, Büromaterial, laufende EDV- und Software Kosten, Arbeitsmittel, Kosten für Werbung, Verpackung, betriebliche Zinsen und Kontoführungsgebühren, Bewirtungskosten für Geschäftsessen, Kosten der doppelten Haushaltsführung, der Gewerbeanmeldung, Abschreibung, SonderabschreibungInvestitionsabzugsbetrag, Kfz-Kosten, Fahrtkosten, Hosting-Gebühren, laufende Kosten der Domain und der Wartung der Webseite, Software und Programm-Abos, Kosten für Panels, Kosten für geschaltete Ads bei Instagram, Facebook, TikTok, YouTube, Pinterest oder anderen Plattformen, Kosten der Produktion für Videos, Posts oder von Reels (bei Instagram und zukünftig bei Facebook), der Bearbeitung von Fotos oder betrieblich verursachte Geschenke.

Die steuerlichen Belege sollten gesammelt und geordnet werden und sind 10 Jahre aufzubewahren.

Welche Voraussetzungen und Regelungen für Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, das Arbeitszimmer und Bewirtungskosten gelten, haben wir in Merkblättern erklärt, die im Downloadbereich auf unserer Internetseite hier heruntergeladen werden können.

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Gibt es Besonderheiten bei Influencern und Instagrammern hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Telefon- und Internetkosten?

Telefon- und Internetkosten sind als Betriebsausgaben in der Steuererklärung grundsätzlich abzugsfähig. Erscheint es glaubhaft, dass 20% der Kosten durch eine berufliche Nutzung veranlasst sind, kann ein Abzug pauschal in dieser Höhe, maximal jedoch 20 € pro Monat bzw. 240 € pro Jahr, geltend gemacht werden. Tatsächlich höhere Kosten und auch ein höherer betrieblicher Anteil sind natürlich bei der Steuererklärung absetzbar, wenn sie nachgewiesen werden können.

Welche Wirtschaftsgüter werden häufig bei Influencern, Podcastern und YouTubern bei der Steuer abgeschrieben?

Zu den typischen Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten über die Abschreibung in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, zählen bei Influencern das Smartphone, das Telefon, der Computer, Laptop oder Tablet, die Foto-, Kamera-, Video- oder Podcast-Ausrüstung, Mikros, Requisiten, Hardware-, Software, Bild- und Videobearbeitungsprogramme, die Webseite (Erstellung), der Schreibtisch, Einrichtungsgegenstände, die Reiseausrüstung.

Welche Einkünfte und Einkunftsart (Freiberufler, Gewerbebetrieb) haben Influencer, was sind gewerbliche und freiberufliche Einnahmen?

Blogger, YouTuber, Instagrammer und Influencer können sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibende sein oder auch beide Einkünfte nebeneinander erzielen. Es kommt auf die jeweilige Tätigkeit und die einzelne Einnahme für die Einstufung bei den Einkünften an.

Gewerbliche Einnahmen und Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Gewerbliche Einnahmen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Per Gesetz ist ein Gewerbebetrieb definiert als selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, die aber keine freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit oder eine Land- und Forstwirtschaft sein darf.

Der klassische Influencer aus den sozialen Netzwerken und Plattformen wie YouTube, TikTok, Twitter, Instagram, Pinterest oder Twitch erzielt meist Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Exemplarisch sind folgende Einnahmen eines Influencers, Bloggers, YouTubers, Podcasters oder Instagrammers gewerblich (Einkünfte aus Gewerbebetrieb): Einnahmen aus Werbung, Werbeverträgen, Werbebannern, Werbedeals, Widgets, bezahlte Produktbewertungen, Anzeigen, AdMob, Kooperationen, Produktplatzierungen, Provisionen, Vertriebsprovisionen, Umsatzbeteiligungen,  Einnahmen aus Affiliate-Marketing, Twitch-Affiliate, über REF-Links, der Bezug von Sach- und Werbegeschenken, Gratisprodukten, Einnahmen aus Google und YouTube AdSense, Vergütungen für Klicks auf Google AdWords Anzeigen, Einnahmen aus Vermarktung und dem Verkauf von Artikeln, Waren, Produkten, Merchandise-Artikeln, eigenen Labels und Links oder der Vermietung von Links, Einnahmen aus gewerblichen Events, Sponsoring, freiwilligen Spenden, Donations, Tips, Crowdfunding mit beruflichem Bezug oder Vorteilen.

Freiberufliche Einnahmen und Einkünfte für Influencer und Podcaster

Katalogberuf und Katalogberufen ähnliche Berufe

Daneben kann ein Influencer, Blogger, YouTuber oder Instagrammer der Angehöriger eines Katalogberufs oder eines den Katalogberufen ähnlichen Berufs ist, auch freiberufliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) erzielen.

Katalogberufe sind z. B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten, Heilpraktiker, Journalisten. Vertiefend verweise ich hier auf den Blog zur Gewerbeanmeldung. Dort haben wir die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Freier Beruf behandelt und auch den Unterschied zwischen Katalogberufen und den Katalogberufen ähnlichen Berufen ausführlich besprochen.

Bloggen Angehörige der sogenannten Katalogberufe oder der den Katalogberufen ähnlichen Berufe,  z.B. ein Arzt, Zahnarzt oder Physiotherapeut aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit und beziehen daraus Einnahmen, führen diese zu Einkünften aus freiberuflicher selbständiger Arbeit, soweit die Einnahmen nicht als gewerblich einzustufen sind, wie z.B. Werbeeinnahmen.

schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten

Einnahmen aus freiberuflicher selbständiger Tätigkeit aus eigenschöpferischen Leistungen sind, z.B. auch schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. In diesen Fällen muss unter Umständen eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden.

Videokünstler und YouTuber können z.B. freiberufliche Einkünfte haben, wenn diese eigenschöpferisch künstlerisch arbeiten, eine bestimmte gewisse künstlerische Gestaltungshöhe und Professionalisierung erreichen und einen wesentlichen leitenden entscheidenden gestaltenden Einfluss ausüben.

Blogger, Texter, Autoren, Schriftsteller und Influencer können eigenschöpferisch schriftstellerisch, wissenschaftlich oder journalistisch tätig sein und aus ihrer Tätigkeit ebenfalls freiberufliche Einkünfte erzielen.

Einnahmen der VG Wort- Freiberufliche Einkünfte

Einnahmen der VG Wort sind freiberufliche Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, soweit die zugrundliegende Leistung persönlich und eigenschöpferisch erbracht wurde. Die VG Wort zahlt eine Ausschüttung für im Internet veröffentlichte Blogartikel, die größere Zugriffszahlen haben oder für veröffentlichte Bücher. Diese Ausschüttung wird gespeist aus der Pauschalabgabe, die von Geräteherstellern beim Verkauf von Druckern, Computern, Laptops, Kopierer, Speichermedien und Scannern erhoben wird. Es handelt sich dabei um eine Art Urheberrechtsabgabe. Die Gema bekommt die Urheberrechtsabgabe für Musiknutzung und -verwertung und die VG Wort für den schriftstellerischen Bereich und zahlt den Urhebern, den Textern, Autoren und Schriftstellern eine Ausschüttung.

Freiberufliche und gewerbliche Einnahmen und Einkünfte bei Influencern, YouTubern, Instagrammern und Bloggern

Soweit die freiberuflichen und gewerblichen Einnahmen und Betriebsausgaben bei einem Einzelunternehmen leicht und einfach nach der Verkehrsauffassung getrennt und den Bereichen zugeordnet werden können, können 2 getrennte Gewinnermittlungen erstellt werden und die freiberuflichen Einkünfte unterliegen dann nicht der Gewerbesteuer.

Die Trennung der gewerblichen und freiberuflichen Einnahmen erfordert eine individuelle Einzelfallbetrachtung und erweist sich in der Praxis oft als nicht leicht, z.B. soweit für die Einnahmen  gewisse wirtschaftliche oder sachliche Berührungspunkte bestehen. Eine Trennung kann auch in Form einer Schätzung erfolgen. Ist keine Trennung möglich, weil die Tätigkeiten eng verflochten sind und sich gegenseitig unlösbar bedingen oder dem Auftraggeber ein einheitlicher Erfolg geschuldet wird, liegt eine einheitliche gemischte Tätigkeit vor. Diese wird danach beurteilt, welche Tätigkeit überwiegt und der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. Oft liegen dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb für beide Bereiche vor, weil der gewerbliche Bereich bzw. die gewerblichen Einnahmen überwiegen.

Veröffentlicht der Influencer ein Buch über einen Verlag, das er selbst persönlich eigenschöpferisch geschrieben hat und keine größeren Vorgaben von Dritten oder dem Verlag dafür existieren, liegen hierfür freiberufliche Einnahmen aus schriftstellerischer selbständiger Tätigkeit vor. Erhält er noch Werbeeinnahmen, die nicht mit der vorher genannten Tätigkeit in Verbindung stehen und nicht verbunden oder verflochten sind, sind die Werbeeinnahmen gewerblich und die Einnahmen aus dem Buch freiberuflich. In dem Fall kann der Blogger 2 Einkunftsarten haben: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, soweit die Werbeeinnahmen betroffen sind und Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Freiberufler für die eigenschöpferische schriftstellerische Tätigkeit für das Buch.

Soweit Beratung, Verkauf von Know-how und Coaching durchgeführt wird, Einnahmen aus Mastermind-Gruppen, Mitgliederbereichen, Offline- oder Online-Kursen, Abos, Subscriptions oder Einnahmen aus dem Blogverkauf, Einnahmen für Auftritte oder Besuch von Veranstaltungen erzielt werden, muss für den Einzelfall geprüft werden, ob diese Einnahmen gewerblich oder freiberuflich sind. Diese Prüfung sollte ein Steuerberater vornehmen.

Muss der Influencer, Blogger, YouTuber, Instagrammer ein Gewerbe anmelden? Und wenn ja, ab wann und ab welcher Höhe der Einkünfte besteht diese Pflicht?

Bei gewerblichen Einnahmen und Einkünften des Influencers ist ein Gewerbe anzumelden. Die Höhe der erzielten Einkünfte und Einnahmen spielt dabei keine Rolle. Auch wenn die Tätigkeit zu Verlusten führt, ist eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Die Pflicht besteht, sobald die gewerbliche Tätigkeit ausgeführt und aufgenommen wird, auch wenn noch keine Einnahmen erzielt werden.

Viele Influencer bezeichnen ihr Gewerbe allgemein mit „Erbringung von Internetdienstleistungen“. Dieser Begriff ist sehr weit gefasst und schließt diverse Möglichkeiten des Geldverdienens ein.

Für vertiefende Informationen zur Gewerbeanmeldung verweisen wir auf den Blogbeitrag.

Muss der Influencer sich beim Finanzamt melden und eine Steuererklärung abgeben?

Freiberufler müssen dem Finanzamt die Tätigkeit anzeigen. Bei Gewerbetreibenden und bei Freiberuflern ist innerhalb einen Monats nach Beginn der Tätigkeit der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Ggfs. fordert das Finanzamt den Influencer, Blogger, YouTuber, Instagrammer nach der Gewerbeanmeldung oder beim Freiberufler nach der Anzeige der Tätigkeit zusätzlich zur elektronischen Abgabe auf.

Ist der Influencer, Blogger, YouTuber oder Instagrammer verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben und welche Steuererklärungen ?

Die relevanten Steuerarten sind Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.

Die Einnahmenüberschussrechnung oder die E-Bilanz und die Einkommensteuererklärung sind aufgrund der Abgabepflicht elektronisch dem Finanzamt einzureichen und zu übermitteln. Das Finanzamt verzichtet auf die Abgabepflicht, wenn das zu versteuernde Einkommen den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag dauerhaft unterschreitet.

Abhängig von der Höhe der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze und des Gewinns ist der Influencer zusätzlich verpflichtet, eine Umsatzsteuererklärung und bei gewerblichen Einkünften eine Gewerbesteuererklärung elektronisch beim Finanzamt einzureichen.

Alle Einnahmen, insbesondere die Sacheinnahmen und Werbegeschenke, sowie die Ausgaben sollten ordnungsgemäß gesammelt, aufbewahrt und aufgezeichnet werden.

Was wird bei der Einkommensteuer beim Influencer versteuert und wie wird der Gewinn ermittelt?

Bei der Einkommensteuer wird der Gewinn versteuert. Der Gewinn ermittelt sich als Differenz aus den Einnahmen in Geld und den Sacheinnahmen abzüglich der steuerlich absetzbaren Betriebsausgaben.

Beispiel: Bei 20.000 € Einnahmen und 10.000 € absetzbaren Betriebsausgaben beträgt der Gewinn 10.000 €.

Die Gewinnermittlung erfolgt entweder nach Einnahmenüberschussrechnung oder im Wege der Bilanzierung.

Bei der Einnahmenüberschussrechnung wird der Gewinn ermittelt, indem von den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben abgezogen werden.

Ergebnis der Bilanzierung ist der Jahresabschluss, bestehend aus der Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung. Wie die Gewinnermittlungen erfolgen, die Gewinnermittlungsarten sich unterscheiden und wann zwingend eine Bilanz erstellt werden muss, können Sie hier nachlesen.

Ab wann fällt beim Influencer und Produkttester Einkommensteuer an und wie hoch ist der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer?

Ob ein Influencer, Blogger, YouTuber oder Instagrammer überhaupt Einkommensteuer zahlen muss, hängt davon ab, wie hoch seine Einkünfte insgesamt sind, genauer: wie hoch sein zu versteuerndes Einkommen ist. Dabei zählen auch alle anderen Einkünfte mit, z. B. aus der Arbeitnehmertätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung.

Liegt das zu versteuernde Einkommen insgesamt für alle Einkünfte nach Abzug aller absetzbaren Positionen in der Summe zusammen unter dem Grundfreibetrag, fällt gar keine Einkommensteuer an.

Für 2020 beträgt der Grundfreibetrag 9.408 €, für 2021 9.744 € und für 2022 9.984 €. D.h. beträgt das zu versteuernde Einkommen 9.400 € und ist der sogenannte Progressionsvorbehalt nicht anwendbar, fällt keine Einkommensteuer an.

Gibt es einen Härteausgleich oder Bagatellbetrag für Nebeneinkünfte des Influencers und Produkttesters, die nicht bei der Einkommensteuer versteuert werden müssen?

Bei der Einkommensteuer gibt es den sogenannten Härteausgleich, eine Freigrenze für Nebeneinkünfte (§ 46 EStG) bis 410 € jährlich, die nicht versteuert werden müssen. Wenn man als Arbeitnehmer neben den Einkünften aus der angestellten Tätigkeit weitere positive Einkünfte hat, werden diese nicht versteuert, soweit die Summe der positiven anderen Einkünfte und der Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen unter 410 € pro Jahr liegt.

Hat ein Influencer, Blogger, YouTuber, Instagrammer oder Produkttester also im Jahr 400 € Einkünfte als Influencer neben den Einkünften als Arbeitnehmer und sonst keine anderen Einkünfte, werden diese infolge des Härteausgleichs nicht versteuert. Bei über 410 € Nebeneinkünften wird der gesamte Betrag bei den Einkünften versteuert.

Kann ein Influencer Verluste geltend machen und wird der Verlust in die Zukunft vorgetragen?

Influencer können Verluste bei der Steuer geltend machen, soweit keine Liebhaberei bei andauernden Verlusten vorliegt. Daher sollte auch bei Verlusten eine Steuererklärung abgegeben werden.

Liebhaberei bedeutet fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Die Gewinne oder Verluste für den gesamten Zeitraum dieser Tätigkeit werden über alle Jahre aufaddiert und insgesamt wird ein Verlust erzielt, d.h. die Ausgaben sind höher als die Einnahmen. Es kommt zu keinem Totalgewinn über den gesamten Zeitraum. Bei Anfangsverlusten behält sich das Finanzamt eine abschließende Prüfung evtl. vor und es erfolgt Jahre später eine abschließende Prüfung. Liegt Liebhaberei vor, werden Verluste nicht berücksichtigt und zunächst steuerlich anerkannte Verluste ggfs. rückwirkend gestrichen.

Ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte eines Jahres negativ, können Verluste auf Antrag ein Jahr zurückgetragen und durch eine Verlustfeststellung in Folgejahre vorgetragen werden, wodurch Steuern gespart werden können.

Ab welcher Höhe der Einkünfte fällt Gewerbesteuer beim Influencer und Produkttester an und muss eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden?

Bei einem Gewerbeertrag pro Jahr von mehr als 24.500 € bei Personen oder Personengesellschaften fällt Gewerbesteuer an und es ist eine Gewerbesteuererklärung elektronisch abzugeben. Das Finanzamt kann auch die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verlangen, wenn der Gewerbeertrag weniger als 24.500 € beträgt.

Grundlage des Gewerbeertrages ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb und es erfolgen noch Hinzurechnungen und Kürzungen. Achtung: Hier ist der Gewinn gemeint, nicht die Einnahmen. Einnahmen abzüglich der steuerlich anerkannten Betriebsausgaben ergeben den Gewinn, der Grundlage des Gewerbeertrages ist.

Die gezahlte Gewerbesteuer wird unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise pauschaliert auf die Einkommensteuer angerechnet.

Bei Freiberuflern wird auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit keine Gewerbesteuer erhoben und es besteht für die freiberuflichen Einkünfte keine Pflicht zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung.

Ist der Influencer, Blogger, YouTuber oder Instagrammer Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechtes, was ist mit der Umsatzsteuer und muss er Umsatzsteuer zahlen?

Nach dem Umsatzsteuergesetz ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Darunter wird jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen verstanden, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Influencer mit Einnahmen sind daher Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und betreiben ein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne. Dafür kann der Influencer auch Vorsteuer abziehen, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der Influencer muss daher eine Umsatzsteuererklärung und je nach Höhe der abzuführenden Umsatzsteuer auch Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

Welche Besonderheiten bestehen bei der Umsatzsteuer für die Sacheinnahmen?

Die Einnahmen oder Sacheinnahmen, die deutsche Auftraggeber beauftragt haben, sind meist umsatzsteuerpflichtig, soweit der Ort der Lieferung oder Leistung in Deutschland liegt. Bei Sacheinnahmen und Geschenken liegt für die Umsatzsteuer ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz vor. Werden Geschenke oder Vorteile vom abgebenden Unternehmen nach § 37b EStG pauschalversteuert, muss der Influencer diese Bezüge nicht mehr bei der Einkommensteuer oder Gewerbesteuer versteuern. Achtung: Für die Umsatzsteuer muss trotzdem eine Versteuerung vorgenommen werden.

Welche Besonderheiten bestehen bei Leistungen an ausländische Unternehmen und was ist mit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Influencern (Reverse-Charge-Verfahren)?

Bei Leistungen an ausländische Unternehmen kann sich der Leistungsort ins Ausland verlagern, dadurch ist der Umsatz in Deutschland nicht umsatzsteuerbar, es fällt keine deutsche Umsatzsteuer an und bei Leistungen innerhalb der EU sind evtl. Zusammenfassende Meldungen zusätzlich abzugeben. Z.B. bei Google AdSense Einnahmen von Google Irland liegt der Ort der Leistung in Irland und Google hat die Umsatzsteuer in Irland abzuführen (Reverse-Charge-Verfahren § 13b UStG, Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Diese AdSense Einnahmen sind in Deutschland nicht umsatzsteuerbar, d.h. es fällt keine deutsche Umsatzsteuer an. Die Einnahmen sind in der Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung unter den nicht steuerbaren sonstigen Leistungen zu erklären und bei der zusammenfassenden Meldung zu berücksichtigen.

Natürlich sind die Einnahmen bei der Einkommensteuer und Gewerbesteuer zu berücksichtigen und zu versteuern.

Liegt der Ort der Leistung im Ausland außerhalb der EU, sind die steuerlichen Regelungen des Staats zu prüfen, wo der Umsatz ausgeführt wird (Ort der Leistung), ob Erklärungspflichten bestehen und Steuern gezahlt werden müssen.

Kann ein Influencer, Produkttester Kleinunternehmer sein, was ist ein Kleinunternehmer und welche Voraussetzungen gelten?

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Ein Influencer oder Tester kann Kleinunternehmer sein und kann dieses Wahlrecht in Anspruch nehmen, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Die Kleinunternehmerregelung ist eine besondere Besteuerungsform im Umsatzsteuerrecht. Dabei wird Umsatzsteuer auf Umsätze nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht höher als 22.000 € (bis 2019 17.500 €) war und der prognostizierte Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Bei Gründung oder Übernahme wird der Umsatz, wenn das Unternehmen nicht das ganze Jahr bestand, auf ein volles Jahr hochgerechnet und es zählt als maßgebende Grenze für die Beurteilung im ersten Jahr der Wert von 22.000 €.

Ein Kleinunternehmer kann keine Vorsteuer ziehen und darf keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen.

Der Begriff des Kleinunternehmers ist nur für deutsche Umsätze relevant. Diese Regelung gilt nicht für im Ausland ausgeführte Umsätze.

Der Begriff Kleinunternehmer ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht und hat für die Einkommen- und Gewerbesteuer keine Bedeutung. Achtung: Bei der Umsatzsteuer wird nicht auf den Gewinn, sondern die Umsätze abgestellt.

Mehr Infos und Details zur Kleinunternehmerregelung geben wir im Blogartikel Kleinunternehmer und in einem Merkblatt auf unserer Internetseite. Merkblatt Download.

Müssen Rechnungen für Einnahmen geschrieben werden?

Die Rechnungen für Einnahmen müssen ordnungsgemäß erstellt werden. Die Unternehmen können auch mit einer Gutschrift über die Einnahmen abrechnen.

Leitfaden des Bundesfinanzministeriums: FAQ und Merkblatt für Influencer „Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“

Das Bundesfinanzministerium und das Bayrische Landesamt für Steuern haben einen Leitfaden, ein Merkblatt und FAQ für Influencer herausgebracht. Es heißt: „Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“. Das können Sie hier downloaden.

Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, Sie sehen für Influencer, Blogger, YouTuber oder Instagrammer gibt es viele Besonderheiten im Steuerrecht und bei der Besteuerung. Gehören Sie zu dieser Gruppe, achten Sie auf die vollständige Versteuerung der Einnahmen, dokumentieren und heben Sie Nachweise zu den Werten der Sacheinnahmen auf. Achten Sie auf eine korrekte Rechnungsschreibung und Einhaltung der steuerlichen Vorschriften. Geben Sie die Steuerklärung/en fristgerecht beim Finanzamt ab.

Was muss ich steuerlich beachten, wenn ich als Arbeitnehmer eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit als Influencer, Blogger, Instagrammer oder YouTuber habe?

Für Nebentätigkeiten die mittelbar oder unmittelbar mit Tätigkeiten bei Instagram, YouTube, TikTok, Facebook, Pinterest, Twitch, Twitter, Snapchat, Podcasts oder dem Testen bei Produkttestern im Zusammenhang stehen, gelten die selben steuerlichen Regelungen für die Besteuerung und Abgabe der Steuererklärung wie für alle anderen Steuerpflichtigen auch. Einige interessante Details erläutern wir in unserem Blogartikel, den sie hier finden.

Weitere Hinweise und Links

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax

Vesting & Partner – Steuerberater für Ärzte und Apotheker in Göttingen

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Anzeigen von 2 Kommentaren
  • Peter Lehmann

    Sehr informativer Text. Gibt es auch Möglichkeiten, wie Vereine das nutzen können und so Steuern sparen können?

    • Steuerberaterin Sabine Banse-Funke

      Die Regelungen für Vereine sind fast identisch, bis auf, das diese Körperschaftsteuer zahlen müssen, soweit Sie nicht gemeinnützig sind.