Häufig gestellte Fragen an den Steuerberater – Q & A, Frage und Antworten mit Steuerberaterin Sabine Banse-Funke

 In Newsblog

In dieser Rubrik (Frage und Antworten) fassen wir häufig gestellte Fragen an den Steuerberater zusammen, bei denen kurze Antworten ausreichend sind. Für die Fragen mit längeren und ausführlicheren Antworten verweisen wir auf die jeweiligen Blogartikel des Blogs.

Inhalt

Frage: Das Personal soll mehr Lohn bekommen. Was kann man machen, das mehr Netto beim Arbeitnehmer rauskommt?

Das Gehalt kann optimiert werden, das mehr Netto vom Brutto beim Arbeitnehmer übrigbleibt (Nettolohnoptimierung). Häufig genutzt werden z.B. der Tankgutschein, die Inflationsausgleichsprämie, Zuschüsse für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, der Kindergartenzuschuss, der Zuschuss zum Internet, die Überlassung eines E-Bikes, eines Handyvertrages, Überlassung von Computer oder Handys, die Erholungsbeihilfe. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen und welche Vorteile es für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber gibt, können Sie hier nachlesen.

Kann ich auch eine Steuererklärung machen, wenn ich erst seit Kurzem arbeite?

Eine Steuererklärung kann immer freiwillig abgegeben werden, egal wie lange man gearbeitet hat.

Frage: Kann man die Kosten für ein privates Handy steuerlich absetzen und wenn ja, wie?

Ein Handy kann man steuerlich absetzen, wenn es für die berufliche Tätigkeit oder im Rahmen einer steuerlichen Einkunftsart verwendet wird. Es ist in dem Umfang steuerlich absetzbar, wie es dafür benutzt wird.

  1. Beispiel: Eine angestellte Ärztin nutzt Ihr Handy für Notdienste zu 30 % beruflich. Das Handy kann zu 30 % abgesetzt werden. 70 % können nicht abgesetzt werden.
  1. Beispiel: Eine angestellte Zahnärztin hat ein Handy. Dies wird nicht beruflich genutzt und auch bei keiner anderen Einkunftsart benutzt. Das Handy ist steuerlich nicht absetzbar, da keine berufliche Nutzung erfolgt.
  1. Beispiel: Eine Praxisinhaberin (Ärztin/Zahnärztin) nutzt ihr Handy für ihre eigene Praxis. Das Handy ist steuerlich absetzbar.

Frage: Es befindet sich bereits ein Auto im Betriebsvermögen. Kann ich noch zusätzlich ein Fahrrad absetzen?

Wenn das Fahrrad zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird, kann ich das Fahrrad steuerlich absetzen. Das gilt auch dann, wenn ich einen anderen PKW im Betriebsvermögen habe.

Frage: Es wurde ein E-Bike gekauft, das an einen Minijobber überlassen wird. Das E-Bike ist Betriebsvermögen. Welche Kosten entstehen dem Arbeitgeber und ist das E-Bike zum Lohn beim Minijobber als Lohn noch hinzuzurechnen?

Die Antwort haben wir in unserem Blogartikel umfangreich dargestellt. Insoweit verweisen wir auf die Lektüre des Blogartikels.

Die Antwort zur Frage zu den Kosten finden Sie hier: Keine weiteren Arbeitgebernebenkosten für die Überlassung des E-Bikes bei Überlassung zusätzlich zum Gehalt.

Die Antwort zur Frage zum Aushilfslohn finden Sie hier beantwortet: Die Überlassung geht neben dem monatlich maximal zahlbaren Lohn (bis 9/2022 450,00 € im Monat, bis 12/2023 520 € monatlich, ab 2024 538 € monatlich) bei einer Überlassung des E-Bikes zusätzlich zum Lohn.

Frage: Werden beim Selbstständigen für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte die Fahrt zur Arbeit bei den 10% berufliche Nutzung beim E-Bike berücksichtigt?

Ja, der Weg zur Arbeit zählt zur beruflichen Nutzung und damit zu den 10 % dazu.

Für ein E-Lastenrad wurde eine Beihilfe gezahlt. Wie wird die Beihilfe am besten behandelt? Wird die Beihilfe direkt von der Rechnungssumme abgezogen? Oder ist die Förderung eine Einnahme und wird bei der Abschreibung nicht berücksichtigt?

Ist das Fahrrad Betriebsvermögen und sind alle Voraussetzungen zum steuerlichen absetzen für das Fahrrad erfüllt, würden wir die Beihilfezahlung von den Anschaffungskosten kürzen, so dass sich eine verminderte Abschreibungsbemessungsgrundlage ergibt. D.h. die Abschreibung ist dadurch dann geringer. Es entfällt dadurch der Ansatz der Beihilfe bei den Einnahmen.

Bis zu welchem Betrag kann ich steuerfrei als nebenberuflich Selbstständige arbeiten neben meinem Haupteinkommen?

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Härteausgleich

Bei der Einkommensteuer gibt es den sogenannten Härteausgleich, eine Freigrenze für Nebeneinkünfte bis 410 € jährlich, die nicht versteuert werden müssen.

Wenn man als Arbeitnehmer neben den Einkünften aus der angestellten Tätigkeit weitere positive Einkünfte hat, werden diese nicht versteuert, soweit die Summe der positiven anderen Einkünfte und der Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen unter 410 € pro Jahr liegt.

Hat man also im Jahr 400 € nebenberuflich selbständige Einkünfte neben den Einkünften als Arbeitnehmer und sonst keine anderen Einkünfte, werden diese infolge des Härteausgleichs nicht versteuert. Bei über 410 € Nebeneinkünften wird der gesamte Betrag bei den Einkünften versteuert.

Übungsleiterpauschale

Der jährliche Steuerfreibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten (Übungsleiterpauschale bzw. Freibetrag für nebenberufliche Lehrtätigkeit) beträgt 3.000 €.

Dieser wird gewährt, wenn eine der folgenden begünstigten Tätigkeiten vorliegt:

Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Übungsleiter, künstlerische Tätigkeit, Pflege von alten oder kranken Menschen, Pflege von Menschen mit Behinderungen

Ehrenamtspauschale

Der jährliche Steuerfreibetrag beträgt 840 €.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag für alle Tätigkeiten beträgt jährlich 10.908 € (Verheiratete 21.816 €). Erst wenn das zu versteuernde Einkommen jährlich den Betrag überschreitet, fallen Steuern an.

Vertiefendere Infos haben wir in unserem Blogartikel dargestellt. Dort sind auch weitere häufig anzutreffende Fragen zur nebenberuflichen Selbständigkeit aufgeführt.

Steuertipp zur Digitalisierung: Computer, Hardware, Software und Drucker ab 2021 einfach voll von der Steuer absetzen und bestehende Restbuchwerte aus der Zeit vor dem 1.1.2021 ebenfalls in 2021 voll abschreiben

Digitale Wirtschaftsgüter sind aufgrund einer Neuregelung ab 2021 sofort in voller Höhe steuerlich im Jahr der Anschaffung absetzbar unabhängig von den Anschaffungskosten.

Die Regelung gilt für Computer, Notebooks, Server, Hardware, Software, Scanner, Drucker, Peripheriegeräte, Zubehör, Betriebs- und Anwendersoftware.

Für alle Anschaffungen, der vorher genannten Wirtschaftsgüter vor dem 01.01.2021, die noch einen Restbuchwert in 2021 haben, kann der Restbuchwert in 2021 voll abgeschrieben werden.

Mit einem BMF-Erlass hat die Finanzverwaltung die Abschreibungsdauer der digitalen Wirtschaftsgüter ab 2021 auf 1 Jahr gesenkt, dadurch ist die Abschreibung im Anschaffungsjahr und die Abschreibung der Restbuchwerte aus den Vorjahren voll in 2021 möglich.

Außerdem besteht ein Wahlrecht. Je nach individueller steuerlicher Situation kann die volle Abschreibung im Anschaffungsjahr 2021, die Abschreibung der Restbuchwerte in 2021 vorgenommen werden oder es kann wie bisher die längere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden und länger abgeschrieben werden. Näheres erfahren sie hier.

Weitere Fragen an den Steuerberater und Steuermythen

Weitere Hinweise, Steuertipps und Links

Weitere zahlreiche leicht verständliche Steuertipps, was bei der Steuererklärung absetzbar ist, erhalten Sie hier.

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin aus Göttingen
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax

Vesting & Partner – Steuerberater für Ärzte und Apotheker in Göttingen

Weitere Podcastfolgen:

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