Baukindergeld Eigenheim: Bis zu 12.000 € Zuschuss pro Kind für den Erwerb des Eigenheimes (Haus, Eigentumswohnung) erhalten

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Viele wollen sich ihren Traum erfüllen und ihr Eigenheim (Haus, Eigentumswohnung, Wohneigentum) erwerben. Der Gesetzgeber gewährt einen Zuschuss, das Baukindergeld, für den Ersterwerb des selbstgenutzten Eigenheimes für Familien mit Kindern. Darüber sprechen wir in dieser Folge.

Wer kann das Baukindergeld als Zuschuss beantragen?

Nur Personen als Eigentümer oder Miteigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum können den steuerfreien Zuschuss beantragen. Der Miteigentümer muss einen Mindestanteil von 50 % am Wohneigentum halten. Personengesellschaften oder juristische Personen sind nicht antragsberechtigt. Für eine GbR, OHG, KG oder GmbH kann der Zuschuss also nicht beantragt werden.

Welche Voraussetzungen gibt es bei den Kindern für das Baukindergeld?

Der Eigentümer bzw. Miteigentümer muss selbst kindergeldberechtigt sein oder mit einer kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt leben. Außerdem muss in dem Haushalt mindestens ein Kind gemeldet sein, das zum Zeitpunkt der Antragstellung des Baukindergeldes noch nicht 18 Jahre alt ist und für das die Kindergeldberechtigung vorliegt. Nur die Kinder unter 18 Jahre mit Kindergeldberechtigung, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt leben, werden bei der Berechnung des Baukindergeldes berücksichtigt. Es reicht daher nicht, dass lediglich ältere Kinder im Haushalt wohnen. Leben keine Kinder unter 18 Jahren im Haushalt, wird daher kein Baukindergeld gewährt. Für Kinder, die nach Antragseingang des Baukindergeldes geboren werden oder danach in den Haushalt aufgenommen werden, wird kein Baukindergeld gewährt, d.h. das Baukindergeld wird bei Geburt weiterer Kinder später nicht erhöht. Das Baukindergeld bleibt Ihnen erhalten, soweit die Kinder nach Antragseingang 18 Jahre alt werden. Entscheidend für die förderberechtigten Kinder ist das Datum der Antragstellung.

Ist das Baukindergeld einkommensabhängig und welche Grenzen gelten?

Das jährlich zu versteuernde Haushaltseinkommen darf 90.000 € bei einem Kind nicht überschreiten. Für jedes weitere Kind, das die vorher genannten Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen um 15.000 €. Das bedeutet, bei 2 förderberechtigten Kindern beträgt das maximale jährliche Haushaltseinkommen 105.000 €, bei 3 förderberechtigten Kindern 120.000 €. Das zu versteuernde Einkommen können Sie dem Steuerbescheid entnehmen.

Für die Grenze des Haushaltseinkommens werden die zu versteuernden Einkommen des Antragstellers, des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengerechnet. Die Einkommensgrenze führt leider oft dazu, dass das Baukindergeld nicht gewährt wird.

Welche Jahre werden bei der Einkommensgrenze beim Baukindergeld berücksichtigt?

Es wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des 2. und 3. Jahres vor Antragseingang ermittelt. Für einen Antrag in 2020 wird der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens aus 2017 und 2018 gebildet, für einen Antrag in 2021 zählt der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus 2018 und 2019.

Die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes für die betreffenden Jahre sind als Nachweis für die Antragstellung notwendig. Gegebenenfalls muss für das Baukindergeld eine Steuererklärung für die Jahre abgegeben werden, damit die Einkommensteuerbescheide rechtzeitig für die Antragstellung vorliegen.

Welches Eigenheim bzw. Wohneigentum wird beim Baukindergeld gefördert?

Es wird der erstmalige Neubau oder der erstmalige Erwerb von Wohneigentum in Deutschland gefördert, das selbst als Hauptwohnsitz für Wohnzwecke genutzt wird. Das Baukindergeld wird nicht gewährt, wenn Mitglieder des Haushalts, also der Antragsteller, der Ehegatte, der Lebenspartner oder der in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner oder die Kinder, bereits ein selbst genutztes, aufgrund Nießbrauch genutztes, ein unentgeltlich überlassenes oder ein leerstehendes Wohneigentum besitzen. Auch im Besitz befindliche vermietete Wohnobjekte der genannten Personen führen generell zum Ausschluss der Förderung des Baukindergeldes, unabhängig davon, ob diese zur Selbstnutzung bestimmt sind oder nicht.

Bei einigen unserer Mandanten hat gerade diese Regelung dazu geführt, dass kein Baukindergeld beantragt werden konnte. Oft wird eine Wohnimmobilie im Wege der Erbfolge oder vorweggenommenen Erbfolge oder auch unter Nießbrauchsvorbehalt für die Eltern auf die Kinder übertragen. Diese vorhandene vermietete oder von anderen Personen genutzte Wohnimmobilie oder die vorhandene Wohnimmobilie des Partners oder der Kinder aus dem Haushalt, führen dann zum Ausschluss der Förderung mit Baukindergeld für das Eigenheim. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese vorhandene Immobilie selbst genutzt wird.

Das geförderte Eigenheim kann eine Eigentumswohnung oder ein Haus sein. Mieter, die ihre eigene gemietete Wohnung bzw. das eigene gemietete Haus kaufen und selbst nutzen, sind ebenfalls förderberechtigt.

Was wird nicht beim Baukindergeld gefördert?

Nicht gefördert werden:

  • Ferien- oder Wochenendhäuser, Ferienwohnungen
  • Wohneigentum mit Meldung als Zweitwohnsitz
  • Anbauten oder Modernisierungen
  • Übertragung im Wege der Erbfolge bzw. vorweggenommenen Erbfolge oder aufgrund von Schenkungen
  • der Erwerb bzw. die Übertragung zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern oder Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie. Das wären zum Beispiel Kinder, Eltern, Großeltern Urgroßeltern oder Enkel.
  • der Erwerb bzw. die Übertragung von Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitglieds stand.

Innerhalb welchen Zeitraumes muss die Anschaffung des Eigenheimes erfolgt sein oder die Baugenehmigung erteilt worden sein?

Förderfähig sind Neubauten, bei denen die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 erteilt worden ist bzw. erteilt wird. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag durch den Käufer zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 unterzeichnet worden sein. Evtl. wird der 31.03.2021 später noch vom Gesetzgeber verlängert.

Wann sind anzeigepflichtige Vorhaben für das Baukindergeld förderfähig?

Nach Landesbaurecht anzeigepflichtige Vorhaben sind förderfähig, wenn die Gemeinde durch Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 begonnen werden durfte.

Wie hoch ist die Förderung des Baukindergeldes und für welchen Zeitraum wird dieses gezahlt?

Für jedes förderberechtigte Kind wird für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren pro Jahr 1.200 € jährlich ausgezahlt. Das bedeutet für jedes Kind erhalten Sie in 10 Jahren bei ununterbrochener Selbstnutzung zu Wohnzwecken als Eigentümer eine Förderung von insgesamt 12.000 €, bei 2 Kindern daher 24.000 €, bei 3 Kindern 36.000 € für den Zehnjahreszeitraum.

Für jedes Kind wird nur einmalig eine Baukindergeldförderung gewährt.

Die Kosten für den Neubau oder den Kauf ohne Erwerbsnebenkosten müssen höher sein, als die Förderung durch das Baukindergeld. Sind die Kosten geringer als das Baukindergeld, ist eine Förderung ausgeschlossen.

Wie und wann wird der Zuschuss für das Baukindergeld beantragt?

Der Antrag ist elektronisch online im KfW-Zuschussportal zu stellen und zwar spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum. Wird der Antrag zeitlich später gestellt, wird keine Förderung gewährt. Eine Antragstellung vor Einzug in das Eigenheim ist leider nicht möglich.

Das Einzugsdatum der amtlichen Meldebestätigung des Haushaltsmitglieds, das als erstes einzieht, wird für die Berechnung der 6 Monate zu Grunde gelegt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen außerdem alle Haushaltsmitglieder inklusive der förderberechtigten Kinder mit Hauptwohnsitz in dem selbstgenutzten Wohneigentum gemeldet sein.

Der späteste Zeitpunkt für die Antragstellung ist der 31.12.2023.

Eine Förderung erfolgt nur, soweit die verfügbaren Bundesmittel noch nicht ausgeschöpft sind.

Welche Nachweise sind für das Baukindergeld notwendig?

Nach Antragseingang ist die Identifizierung des Antragsberechtigten notwendig, entweder durch Video-Identifizierung oder mit dem Postident-Verfahren der Deutschen Post.

Innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung sind die Nachweise zur Identifizierung, die erforderlichen Steuerbescheide, der Grundbuchauszug für das Wohneigentum, die amtliche Meldebestätigung bzw. die Meldebescheinigung bei Erwerb durch Mieter über das elektronische KfW-Zuschussportal hochzuladen. Liegt noch keine Grundbucheintragung über den Eigentümerwechsel vor, kann als Nachweis zunächst die Auflassungsvormerkung verwendet werden. Weiterhin ist die KfW berechtigt, zum Beispiel den notariellen Kaufvertrag, die Baugenehmigung bzw. Bauanzeige oder Nachweise über die Kindergeldberechtigung anzufordern.

Alle genannten Nachweise und Unterlagen sind 10 Jahre nach Antragstellung im Original aufzubewahren.

Welche weiteren Pflichten aufgrund des Baukindergeldes bestehen?

Unverzüglich ist der KfW mitzuteilen:

    • wenn Sie die geförderte Wohnimmobilie nicht mehr als Hauptwohnsitz nutzen,
    • wenn sie oder der im Haushalt lebende Ehepartner bzw. Lebenspartner oder der Partner der eheähnlichen Gemeinschaft oder die Kinder nicht mehr mindestens zu 50% Miteigentümer oder Eigentümer des geförderten Wohneigentums sind.

In diesen Fällen entfällt dann zukünftig die jährliche Auszahlung des Baukindergeldes.

Zusammenfassung Baukindergeld: bis zu 12.000 € Zuschuss pro Kind für den Erwerb des Eigenheimes erhalten

Der Gesetzgeber gewährt einen Zuschuss, das Baukindergeld, für den Ersterwerb des selbst genutzten Eigenheimes (Haus, Eigentumswohnung) für Familien mit Kindern.  Für den Neubau oder Kauf des selbst genutzten Wohneigentums erhalten Sie für ein förderberechtigtes Kind in 10 Jahren bei ununterbrochener Selbstnutzung zu Wohnzwecken als Eigentümer ein Baukindergeld von insgesamt 12.000 €, bei 2 Kindern von 24.000 €, bei 3 Kindern von 36.000 € für den Zehnjahreszeitraum. Achten Sie darauf, dass alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorliegen und beantragen Sie den Zuschuss fristgerecht.

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax

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