Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer-Steuern sparen durch Ausnutzen der Steuerfreibeträge für das Erbe, die Erbschaft und Schenkung beim Erben/Schenken
In der Praxis stellen wir als Steuerberater häufig fest, dass oft spät mit der Vermögensübertragung auf die nächste Generation angefangen wird. Durch gezielte frühzeitige Gestaltung durch Schenkungen zu Lebzeiten lässt sich bei höheren Vermögen leicht und einfach Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sparen. In dieser Folge wollen wir uns zunächst mit den Grundlagen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer beschäftigen, mit dem Ausnutzen der Steuerfreibeträge. In unregelmäßigen Abständen werden wir in künftigen Folgen unseres Podcasts das Thema Steuern sparen für den Bereich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer fortsetzen und vertiefen.
Erben und Schenken: Erbschaften und Schenkungen können Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer beim Erben und beim Beschenkten auslösen
In Deutschland sind die steuerlichen Regelungen für das Erben/Vererben bzw. Schenken/Verschenken im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz enthalten. Sowohl der Bereich der Erbschaften als auch der der Schenkungen wird also von einem Gesetz abgedeckt. Von der Erbschaftsteuer spricht man, wenn das Vermögen von Todes wegen vererbt wird, also z.B. aufgrund eines Testaments, gesetzlicher Erbfolge, im Wege der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, als Vermächtnis oder in den Fällen des Erwerbs als Vorerbe oder Nacherbe. Von der Schenkungsteuer spricht man, wenn das Vermögen zu Lebzeiten vom Schenker auf den Beschenkten übertragen wird.
Erbschaft und Schenkung: Besteuerungszeitraum, Steuerklassen, Steuerfreibeträge der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Zunächst wird entsprechend der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem bzw. Erblasser und Erbe eine Zuordnung zur Steuerklasse vorgenommen. Es gibt die Steuerklassen I bis III. Diese haben nichts mit den Lohnsteuerklassen beim Arbeitnehmer zu tun. Für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gelten Steuerfreibeträge, die abhängig sind von der Steuerklasse und dem Verwandtschaftsgrad. Je enger die verwandtschaftliche Beziehung der Personen ist, desto höher ist der Steuerfreibetrag. Innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums werden alle Schenkungen und Erbschaften bzw. Erwerbe von Todes wegen der jeweils beteiligten Personen zusammengezählt. Für Schenkungen und Erbschaften innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums unterhalb des Steuerfreibetrages fällt keine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer an. Übersteigt der zu berücksichtigende Betrag den Steuerfreibetrag, fällt Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer an.
Steuersätze der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Die Höhe des Steuersatzes ist vom steuerpflichtigen Erwerb und der Steuerklasse abhängig. Der Steuersatz steigt mit dem steuerpflichtigen Erwerb in Stufen an. Er beginnt bei Anwendung der Steuerklasse I mit 7 % und erreicht maximal 30%. In Fällen der Steuerklasse II beträgt er zwischen 15 % und 43%. Bei Steuerklasse III gilt je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ein Steuersatz von 30 % oder 50 %.
Beispiele für die Steuerklassen, Steuerfreibeträge und Steuersätze der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Wir machen ein paar Beispiele:
Steuerklasse I
Betrachten wir zunächst Fälle der Steuerklasse I. Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern steht untereinander ein Freibetrag von 500.000 Euro für den 10-Jahres-Zeitraum zu. In der Beziehung zwischen Elternteil und Kind bzw. Stiefkind gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro, zwischen einem Großelternteil und dem Enkel 200.000 Euro, zwischen einem Urgroßelternteil und dem Urgroßenkel 100.000 Euro. Eine Besonderheit gilt im Todesfall eines Kindes, wenn die Eltern oder Großeltern erben. Der Freibetrag beträgt in diesen Fällen 100.000 Euro. Erbt ein Enkel, dessen Elternteil nicht mehr lebt von einem Großelternteil, erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 Euro, da das Elternteil nicht mehr lebt.
Der Steuersatz beträgt bei einem steuerpflichtigen Erwerb in Steuerklasse I bis einschließlich 75.000 Euro 7 %, bis einschließlich 300.000 Euro 11 %, bis einschließlich 600.000 Euro 15 % und er steigt bei steuerpflichtigen Erwerben größerer Ordnungen in weiteren Stufen auf bis zu 30 % an.
Steuerklasse II
In die Steuerklasse II fallen Schenkungen und Erbschaften an Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und den geschiedenen Ehegatten. Schenkungen an Eltern unterliegen ebenfalls der Steuerklasse II. In Steuerklasse II beträgt der Freibetrag einheitlich 20.000 Euro.
Steuerklasse III
In die Steuerklasse III fallen Erbschaften und Schenkungen zwischen übrigen Personen, auch der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin der eheähnlichen Gemeinschaft fällt hierunter. Der Freibetrag beträgt wie in Steuerklasse II 20.000 Euro.
Einstufung nach Verwandtschaftsgrad in Steuerklassen, Steuerfreibeträge und Steuersatz nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs für die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
Verwandtschaftsgrad
|
Steuerklasse
|
Freibetrag in €
|
|
Ehegatte | I | 500.000 | |
eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 | |
Kind, Stiefkind | I | 400.000 | |
Enkel, dessen Elternteil lebt | I | 200.000 | |
Enkel, dessen Elternteil verstorben | I | 400.000 | |
Urgroßenkel | I | 100.000 | |
Elternteil, Großelternteil, jeweils bei Erwerb von Todes wegen | I | 100.000 | |
Geschwister | II | 20.000 | |
Elternteil, Großelternteil, jeweils bei Schenkungen | II | 20.000 | |
Neffe | II | 20.000 | |
Nichte | II | 20.000 | |
Stiefelternteil | II | 20.000 | |
Schwiegerkind | II | 20.000 | |
Schwiegerelternteil | II | 20.000 | |
geschiedener Ehegatte | II | 20.000 | |
Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | II | 20.000 | |
Lebensgefährte, Lebensgefährtin | III | 20.000 | |
Freund, Freundin | III | 20.000 | |
alle anderen Personen | III | 20.000 | |
Prozentsatz in der Steuerklasse | |||
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … in € | I | II | III |
|
|
|
|
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
Die Übersicht der Steuerklassen nach Verwandtschaftsgraden, den damit einhergehenden Steuerfreibeträgen sowie eine Übersicht der Steuersätze in Abhängigkeit von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs haben wir zum Download am Ende des Beitrages zusätzlich bereitgestellt.
Erben und Schenken: Steuerberechnung Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Beispiel: Das Vermögen eines Elternteils beträgt 1.200.000 Euro. Es wurden keine frühzeitigen Vermögensübertragungen zu Lebzeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommen. Die Tochter erbt im Todesfall laut Testament das gesamte Vermögen von 1.200.000 Euro. Die Tochter wird als Kind des Erblassers in Steuerklasse I eingeordnet, in der ihr ein Freibetrag von 400.000 Euro gewährt wird. Daher sind 800.000 Euro steuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt 19 %. Es ergibt sich also eine Erbschaftsteuer in Höhe von 152.000 Euro.
Steuern sparen durch geschickte Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge durch Vermögensübertragung und Schenkungen durch Ausnutzen der Steuerfreibeträge
Durch frühzeitige Vermögensübertragungen noch zu Lebzeiten können die angesprochenen Steuerfreibeträge alle 10 Jahre neu genutzt und ausgeschöpft werden. Dazu eine erste Abwandlung des Beispiels mit Ausnutzen der Steuerfreibeträge.
Abwandlung des Beispiels: Verminderung des Erbes durch vorgezogene Schenkung zu Lebzeiten und Ausnutzen der Steuerfreibeträge, um Steuern zu sparen
Das Vermögen des Elternteils beträgt wieder 1.200.000 Euro. Wird bereits rechtzeitig noch zu Lebzeiten, mindestens 11 Jahre vor dem Tod, das hälftige Vermögen von 600.000 Euro im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Tochter übertragen, verbleibt im späteren Erbfall noch ein Restvermögen von ebenfalls 600.000 Euro. Da der Steuerfreibetrag von 400.000 Euro alle 10 Jahre neu gewährt wird, kann der Steuerfreibetrag in dieser Gestaltung sowohl bei der Schenkung als auch bei der Erbschaft jeweils in Abzug gebracht werden. Steuerpflichtig sind dann in beiden Fällen nur 200.000 Euro, weil von den 600.000 Euro jeweils der Steuerfreibetrag von 400.000 Euro noch gekürzt wird. Der Steuersatz beträgt jeweils 11 %. Es fallen folglich 22.000 Euro Schenkungsteuer und später nochmals 22.000 Euro Erbschaftsteuer an, in der Summe also 44.000 Euro. Durch diese Gestaltung und Ausnutzen der Steuerfreibeträge können im Vergleich zum Ausgangssachverhalt 108.000 Euro Steuern gespart werden, weil der Vermögensübergang auf zwei 10-Jahres-Zeiträume verteilt wurde.
Geht man die Vermögensübertragung noch früher an, lässt sich eine noch größere Steuerersparnis durch Ausnutzen der Steuerfreibeträge realisieren.
Abwandlung des Beispiels: Verminderung des Erbes durch mehrere vorgezogenen Schenkungen zu Lebzeiten, um Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu sparen durch Ausnutzen der Steuerfreibeträge
Wir wandeln unser Ausgangsbeispiel noch einmal ab. Für die Übertragung des Vermögens von 1.200.000 Euro sollen bewusst die Freibeträge für mehrere 10-Jahres-Zeiträume genutzt werden. Die erste Schenkung erfolgt zu diesem Zweck 21 Jahre vor dem Tod in Höhe von 400.000 Euro, eine weitere Schenkung dann 11 Jahre vor dem Tod in Höhe von ebenfalls 400.000 Euro. Im Erbfall beträgt das restliche Vermögen dann nur noch 400.000 Euro. Durch die Gestaltung ist das Vermögen innerhalb von drei 10-Jahres-Zeiträumen übertragen worden. Für jeden 10-Jahres-Zeitraum steht der Steuerfreibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung. Da die Schenkungen bzw. die Erbschaft jeweils nur 400.000 Euro betragen haben, entsteht in keinem der drei Zeitpunkte ein steuerpflichtiger Erwerb. Die Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer beträgt jeweils 0 Euro. Im Vergleich zum Ausgangsbeispiel wurden durch geschickte frühzeitige Gestaltung und durch Ausnutzen der Steuerfreibeträge 152.000 Euro Steuern gespart.
3 weitere Steuertipps um Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sparen
Steuertipp 1: Ausgewogenere Verteilung des Vermögens auf die Eheleute, damit jeder Ehegatte die Freibeträge zu den Kindern ausnutzen kann.
Dadurch wird mehr Vermögen steuerfrei gestellt und evtl. auch das verbleibende steuerpflichtige Vermögen mit einem geringeren Steuersatz versteuert.
Weitere vertiefende Informationen erklären wir:
Erbschaft/Schenkung – Steuern sparen beim Erben und Schenken durch Verteilung des Vermögens auf die Eheleute (Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer)
Steuertipp 2: Ausnutzung der Schenkungsteuerbefreiung für das vom Ehegatten durch Schenkung erworbene Eigenheim
Ohne Behaltefristen ist die schenkweise Übertragung des selbst zu Wohnzwecken genutzten Familienheims auf den Ehegatten zu Lebzeiten schenkungsteuerfrei und muss nicht versteuert werden.
Vertiefende Informationen zur Steuerbefreiung der Schenkungsteuer erhalten Sie:
Schenken: Übertragung des Familienheims (Eigenheim) auf den Ehegatten zu Lebzeiten, um einfach Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu sparen
Steuertipp 3: Ausnutzung der Erbschaftsteuerbefreiung für das vom Ehegatten geerbte Eigenheim.
Der Erwerb des Eigenheims vom Erblasser durch den überlebenden Ehegatten ist steuerfrei.
Voraussetzung: Der überlebende Ehegatte nutzt das Eigenheim selbst zu Wohnzwecken und hält eine 10-jährige Haltefrist als Eigentümer ein. Ein Verstoß gegen die 10-jährige Behaltefrist, kann Steuernachzahlungen auslösen.
Vertiefende Informationen zu der Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer erhalten Sie:
Erben: steuerfreie Übertragung des Eigenheims (Familienheim) im Erbfall auf den überlebenden Ehegatten und leicht Erbschaftsteuer sparen
Zusammenfassung zum Ausnutzen der Steuerfreibeträge der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge
Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, durch geschickte frühzeitige Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge lassen sich die Steuerfreibeträge für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer alle 10 Jahre durch Schenkungen neu nutzen und ausschöpfen. Dadurch kann leicht und einfach Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gespart werden. Sprechen Sie uns oder den Steuerberater Ihres Vertrauens an, wenn Sie Fragen haben oder eine Beratung benötigen.
weitere Hinweise und Links
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Download: Übersicht über die Steuerklassen Steuerfreibeträge Steuersätze für die Erbschaftsteuer
Ihre Sabine Banse-Funke Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax |
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