geringwertige Wirtschaftsgüter und Investitionsabzugsbetrag – Investitionen sofort einfach abschreiben und Steuern sparen

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In den letzten Folgen haben wir uns mit den Themen Abschreibungen und Investitionsabzugsbetrag beschäftigt. In der heutigen Folge wollen wir diese beiden Themen kombinieren und zwar den Investitionsabzugsbetrag und die Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter. Dadurch lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen Investitionen sofort voll abschreiben. Die Links zu den anderen Folgen und Beiträgen sind am Ende des Artikels beigefügt.

Investitionen sofort einfach abschreiben und Steuern sparen mit dem Investitionsabzugsbetrag und der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs)

In den vergangenen zwei Folgen hatte ich den Investitionsabzugsbetrag vorgestellt. Wir hatten besprochen, wer unter welchen Voraussetzungen für welche Investitionen und in welcher Höhe einen Investitionsabzugsbetrag bilden kann und wann dieser gebildet werden darf. Wir hatten die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages, die besondere Abschreibung im Investitionsjahr und die Auswirkung auf die Abschreibungsbemessungsgrundlage besprochen. Am Ende des Artikels habe ich Ihnen die Links zu beiden Folgen beigefügt.

In einer anderen früheren Folge hatte ich die Voraussetzungen geringwertiger Wirtschaftsgüter und die Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter erläutert. Für weitere Details habe ich auch für diese Folge den Link am Ende des Artikels beigefügt.

Grundlegende Voraussetzungen für den Einsatz des Investitionsabzugsbetrages und der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Das geringwertige Wirtschaftsgut wird steuerlich abgekürzt auch GWG genannt. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter, die selbstständig nutzungsfähig sind. Die Anschaffungskosten dürfen maximal 800 € pro Wirtschaftsgut betragen.

Investitionsabzugsbetrag

Durch den Investitionsabzugsbetrag können bis zu 40 % (bis 31.12.2019) und ab 2020 bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts gewinnmindernd bereits vor der Investition geltend gemacht werden. Insoweit verweise ich auf die erste Folge zum Investitionsabzugsbetrag. Im Jahr der Anschaffung kann dann die besondere Abschreibung geltend gemacht werden. Dadurch mindert sich die Abschreibungsbemessungsgrundlage. Durch diese besondere Abschreibung kann es dazu kommen, dass das angeschaffte Wirtschaftsgut nun als geringwertiges Wirtschaftsgut anzusehen ist. Beträgt die geminderte Abschreibungsbemessungsgrundlage eines Wirtschaftsguts dann maximal 800 €, kann das Wirtschaftsgut als GWG im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.

Beispiel: Kombination der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Wir unterstellen, dass alle Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag und die Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter vorliegen. Im Jahr 2020 werden zwei Multifunktionsgeräte mit Anschaffungskosten von insgesamt 2.400 € angeschafft. Für ein Multifunktionsgerät betragen die Anschaffungskosten dann 1.200 €. Ohne den Investitionsabzugsbetrag liegt kein geringwertiges Wirtschaftsgut vor, da die Anschaffungskosten des einzelnen Gerätes über 800 € liegen. Die Multifunktionsgeräte könnten daher nicht sofort voll abgeschrieben werden, sondern die Abschreibung müsste über den Abschreibungszeitraum verteilt angesetzt werden. Durch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages lässt sich das ändern.

Optimierung des Beispiels

Wir nehmen an, dass der Abschluss 2019 noch nicht erstellt wurde. Im Abschluss 2019 wird für die beiden Multifunktionsgeräte ein Investitionsabzugsbetrag von 40 % von den gesamten Anschaffungskosten von 2.400 € gebildet, also 960 €. Obwohl die Anschaffung erst in 2020 erfolgt, können bereits im Jahr 2019 960 € steuermindernd abgesetzt werden. Im tatsächlichen Anschaffungsjahr 2020 wird der Investitionsabzugsbetrag dann wieder aufgelöst und die besondere Abschreibung geltend gemacht. Dadurch mindern sich die Anschaffungskosten der zwei Geräte von 2.400 € um 960 € auf 1.440 €. Die neue Abschreibungsbemessungsgrundlage für jedes Multifunktionsgerät beträgt dadurch nur noch 720 €. Jedes Multifunktionsgerät gilt jetzt als geringwertiges Wirtschaftsgut, da die Abschreibungsbemessungsgrundlage 800 € unterschreitet. Es kann damit die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen und der Gesamtbetrag von 1.440 € für beide Multifunktionsgeräte abgeschrieben werden.

Ab 2020 wurde der Investitionsabzugsbetrag von 40 % auf 50 % erhöht.

Zusammenfassung des Ergebnisses unseres Beispiels Investitionsabzugsbetrag und geringwertige Wirtschaftsgüter

Im Endergebnis wurden auf diese Weise zwei Multifunktionsgeräte mit insgesamt 2.400 € Anschaffungskosten sofort in voller Höhe abgeschrieben: im Jahr 2019 960 € über den Investitionsabzugsbetrag und im Jahr 2020 1.440 € im Wege der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter. Die Steuerersparnis beim Spitzensteuersatz von 42 % beträgt insgesamt 1.008 €, wovon auf das Jahr 2019 403 € und auf das Jahr 2020 605 € entfallen. Zusätzlich kann noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gespart werden.

Maximale Anschaffungskosten, um voll im Anschaffungsjahr abzuschreiben

Liebe Zuhörer und Zuhörerinnen, liegen alle Voraussetzungen vor, ist es möglich, durch den geschickten Einsatz von Investitionsabzugsbetrag und Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter auch solche Wirtschaftsgüter bereits im Jahr der Anschaffung voll abzuschreiben, deren Anschaffungskosten die GWG-Grenze von 800 € übersteigen. Möglich ist dies bis zu Anschaffungskosten von 1.333 € für das einzelne Wirtschaftsgut (mit Investitionsabzugsbetrag von 40 % bis 31.12.2019) und bis zu Anschaffungskosten von 1.600 € für das einzelne Wirtschaftsgut mit dem Investitionsabzugsbetrag von 50 % gültig ab dem Jahr 2020.

Die Abschreibung wird dann nämlich zum einen durch den Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % von 1.333 € im Jahr 2019 (533 €) bzw. ab 2020 durch den Investitionsabzugsbetrag von 50 % von 1.600 € (800 €) ab dem Jahr 2020 und die Sofortabschreibung für GWG in Höhe des verbleibenden Betrags von 800 € verwirklicht. Im Vergleich mit der normalen Abschreibung lässt sich die Steuerersparnis so deutlich früher erreichen.

weitere Hinweise und Links

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax

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