Kinder: Was kann ich von der Steuer absetzen und was kann der Arbeitgeber erstatten/zahlen?

 In Newsblog

Der Gesetzgeber hat viele Möglichkeiten geschaffen, für Kinder oder im Zusammenhang mit Kindern steuerlich Beträge bei der Steuer (Einkommensteuer) in der Steuererklärung (Einkommensteuererklärung, Lohnsteuerermäßigungsantrag) geltend zu machen. Auch der Arbeitgeber kann Beträge für Kinder über den Lohn steuerfrei oder mit Übernahme der Pauschalsteuer dem Arbeitnehmer Brutto wie Netto ohne Abzüge zahlen (Nettolohnoptimierung). Wir stellen hier einige Möglichkeiten davon vor.

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Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf (Betreuungsfreibetrag) für die Kinder

Pro Elternteil werden ein Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf gewährt. Die Freibeträge werden monatlich gekürzt, soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Das Kindergeld wird mit der Steuerersparnis beider Freibeträge verrechnet. Diese 2 Freibeträge wirken sich daher meist nur bei höherem Einkommen steuerlich noch im Rahmen der Steuererklärung aus.

Für 2024 Freibetrag pro Elternteil:

Kinderfreibetrag:

Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf:

Summe beider Freibeträge:

3.192 € (beide Elternteile 6.384 €)

1.464 € (beide Elternteile 2.928 €)

4.656 € (beide Elternteile 9.312 €)

Für 2023 Freibetrag pro Elternteil:

Kinderfreibetrag:

Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf:

Summe beider Freibeträge:

3.012 € (beide Elternteile 6.024 €)

1.464 € (beide Elternteile 2.928 €)

4.476 € (beide Elternteile 8.952 €)

 

 

Für 2022 Freibetrag pro Elternteil:

Kinderfreibetrag:

Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf:

Summe beider Freibeträge:

2.810 € (beide Elternteile 5.620 €)

1.464 € (beide Elternteile 2.928 €)

4.274 € (beide Elternteile 8.548 €)

Für 2021 Freibetrag pro Elternteil:

Kinderfreibetrag:

Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf:

Summe beider Freibeträge:

2.730 € (beide Elternteile 5.460 €)

1.464 € (beide Elternteile 2.928 €)

4.194 € (beide Elternteile 8.388 €)

 

 

Für das Jahr 2020 pro Elternteil:

Kinderfreibetrag:

Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf:

Summe beider Freibeträge:

2.586 € (beide Elternteile 5.172 €)

1.320 € (beide Elternteile 2.640 €)

3.906 € (beide Elternteile 7.812 €)

 

 

Übertragung des Betreuungsfreibetrages

Bei minderjährigen Kindern kann das Elternteil, wo das Kind  ‍gemeldet ist, den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag auf sich zu 100 % übertragen lassen, wenn die Elternteile nicht zusammen leben.

Übertragung des Kinderfreibetrages

Auf Antrag kann der volle Kinderfreibetrag auf ein Elternteil bei getrennt lebenden Elternteilen übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 % nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht nachkommen kann oder verstorben ist. Die Übertragung führt auch zur Übertragung des Betreuungsfreibetrages auf dieses Elternteil.

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag (§24 b EStG) wird gewährt, wenn mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind zum Haushalt gehört und es in der Wohnung gemeldet ist.

Es darf keine Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten stattfinden und im Haushalt darf keine andere volljährige Person gemeldet sein, außer steuerlich zu berücksichtigende Kinder.

Liegen die Voraussetzungen nicht ganzjährig, sondern nur monatsweise vor, wird pro Monat 1/12 des Betrages gewährt.

Der Betrag beträgt für das erste steuerlich zu berücksichtigende Kind bis 2022 4.008 €, ab 2023 ff. 4.260 €. Für jedes weitere Kind sind zusätzlich 240 € absetzbar, bei 2 Kindern also 4.248 € für das Jahr 2022, für das Jahr 2023 4.500,00 €.

Der Entlastungsbetrag kann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren beim Lohn berücksichtigt werden, wenn die Steuerklasse 2 vorliegt bzw. beim Finanzamt beantragt wird.

Freibetrag für die Berufsausbildung für Kinder

Für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind‍, das sich in Berufsausbildung befindet, wird ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr bis 2022 und ab 2023 ff. von 1.200 € gewährt. Jeder Elternteil erhält die Hälfte des Freibetrages. Der Freibetrag des Elternteils ist auf Antrag beider Elternteile auf den anderen Elternteil übertragbar (z.B. bei getrennt lebenden Elternteilen). Der Freibetrag wird monatlich gekürzt, soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen. Für Kinder unter 18 Jahre wird der Freibetrag nicht gewährt.

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Kinderbetreuungskosten (absetzbare Sonderausgaben)

Voraussetzungen sind:

  • Das kindergeldberechtigte Kind unter 14 Jahre gehört zum Haushalt.
  • Die Rechnung oder der Bescheid liegt vor.
  • Die Bezahlung erfolgt über das Konto oder die Kreditkarte oder es erfolgt eine Abbuchung vom Konto. Barzahlungen sind nicht begünstigt.

Betreuungskosten sind z.B.

  • Kindermädchen, Babysitter, Au-pair
  • Kindergarten, Kinderkrippe, Kindertagesstätte
  • Hort, Tagesmutter
  • Ganztagespflegestelle
  • Beschäftigung von Kinderpflegern, Erziehern
  • Internat
  • Ferienbetreuung

Absetzbar in der Steuererklärung sind (absetzbare Höhe):

  • 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 € je begünstigtes Kind pro Jahr
  • Die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers werden gekürzt.

Nicht begünstigt, nicht absetzbar sind:

  • Unterricht
  • Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten
  • Sport- oder Freizeitaktivitäten
  • Mitgliedschaft in Vereinen (z.B. Sportverein, Tanzverein, Karnevallsverein, Musikverein, Chor)
  • Barzahlungen

Schulgeld (Sonderausgaben)

Absetzbar sind 30 % der bescheinigten, gezahlten Beträge, maximal 5.000 € je kindergeldberechtigtem Kind pro Jahr.

Die 5.000 € pro Kind und Jahr werden maximal in der Summe für beide Elternteile zusammengewährt. Absetzbar sind die Zahlungen, bei dem Elternteil, der die Kosten getragen hat.

Nicht begünstigt beim Schulgeld sind Nachhilfe, Musikschulen, Sportvereine, Ferienkurse, Besuch von Nachhilfeeinrichtungen, Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Die Betreuungskosten sind evtl. bei den Kinderbetreuungskosten absetzbar.

Begünstigt sind Zahlungen an Schulen in freier Trägerschaft (Privatschule) oder überwiegend privat finanzierte Schulen, die dafür anerkannt sind oder auf einen anerkannten Allgemeinbildenden- oder Schul- oder Berufsabschluss hinführen oder ordnungsgemäß vorbereiten. Beispiele sind, z.B. die freien Waldorf- oder Montessorischulen.

Auch Wochenend – oder Abendkurse sind möglich, soweit die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Fragen Sie ggfs. die Schule, ob diese eine Bescheinigung über die Schulgeldzahlungen ausstellen kann, denn die Bescheinigung wird benötigt. Die Schule weiß, ob die Zahlungen als Schulgeld begünstigt sind oder nicht.

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Beiträge Krankenversicherung, Pflegeversicherung für die Kinder (Sonderausgaben)

Absetzbar sind Beiträge für kindergeldberechtigte und unterhaltsberechtigte Kinder, soweit diese von den Eltern bezahlt wurden.

Der Vertrag kann auf die Eltern oder das Kind als Versicherungsnehmer abgeschlossen sein. Das Kind darf die Beträge nicht selbst in seiner eigenen Steuererklärung geltend machen.

Diese Regelung gilt für Beiträge der privaten Krankenkasse und auch der gesetzlichen Krankenkasse, soweit keine kostenlose Familienversicherung vorliegt.

Voll absetzbar sind, die von der Krankenversicherung an das Finanzamt elektronisch übermittelten Beiträge der Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung. Der Datenübertragung darf nicht widersprochen sein. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt, wenn sich aus den Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld ergibt,  noch eine geringfügige Kürzung um 4 % bei den Krankenversicherungsbeiträgen, für die Berücksichtigung bei den Beiträgen der Basiskrankenversicherung. Diese 4 % werden dem sonstigen Vorsorgeaufwand zugeordnet, der evtl. ebenfalls absetzbar ist.

Beiträge, die nicht Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung sind:

  • Beiträge der privaten Krankenversicherung, die nicht unter die Basiskrankenversicherung fallen
  • Beiträge für Wahlleistungen
  • sonstige Krankenversicherungen
  • freiwillige Krankenversicherungen
  • Krankentagegeldversicherung
  • Krankengeldversicherung
  • Auslandskrankenversicherung
  • Zahnzusatzversicherung,
  • die vorher genannte Kürzung der 4 % bei den Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung

Diese sind absetzbar, soweit die steuerlich maximal absetzbaren Höchstbeträge für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen noch nicht anderweitig ausgeschöpft sind. Im besten Fall können pro Person und Jahr Sonderausgaben von 2.800 € abgesetzt werden. Näheres zur genauen Absetzbarkeit der Basiskrankenversicherung, der Pflegeversicherung und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen finden sie hier.

Es kann die Vorauszahlung des 3-fachen Jahresbeitrages der absetzbaren Krankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge der Kinder steuerlich in 2022 zusätzlich abgesetzt werden. Näheres zur Vorauszahlung der Krankenversicherungsbeiträge können Sie hier erfahren.

Sonstige absetzbare Versicherungen (Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung) für die Kinder (Sonderausgaben)

Soweit die Eltern Versicherungsnehmer sind, können Versicherungen, die als Sonderausgaben absetzbar sind und für das kindergeldberechtigte Kind gezahlt werden, abgesetzt werden.

Beispiel: Die Eltern als Versicherungsnehmer zahlen für das kindergeldberechtigte versicherte Kind eine Unfallversicherung oder private Haftpflichtversicherung.

Bei Kfz-Versicherungen ist erforderlich, dass das Elternteil Versicherungsnehmer und auch Halter des Fahrzeuges ist.

Die sonstigen Versicherungen, die als Sonderausgaben absetzbar sind, fallen unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Diese wirken sich steuerlich nur aus, soweit die maximal absetzbaren Höchstbeträge für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen noch nicht anderweitig ausgeschöpft sind. Im besten Fall können pro Person und Jahr Sonderausgaben von 2.800 € abgesetzt werden.

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Unterhalt, Unterstützung, Berufsausbildungskosten

Soweit für das Kind kein Kindergeld mehr gewährt wird, sind Unterstützungsleistungen und Unterhalt absetzbar.

Kinder, die einen Anspruch auf Kindergeld haben oder für die ein Kinderfreibetrag gewährt wird, sind nicht begünstigt (häufigster Fall und nicht begünstigt). Die hier genannte Regelung ist daher ein Ausnahmefall.

Das Kind darf kein oder nur ein geringes Vermögen (bis 15.500 €) besitzen.

Absetzbare Höhe: maximal (Höchstbetrag) je Kind 9.984 € für 2022, (9.744 € für 2021, 9.408 € für 2020) im Jahr zuzüglich der übernommen Beiträge der Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung.

Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern den Höchstbetrag, soweit diese 624 € im Jahr überschreiten. Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln werden ebenfalls angerechnet, z.B. BAföG Zuschüsse.

Berücksichtigungsfähig sind:

  • Bar-, Sachleistungen
  • Unterhalt, Essen, Trinken
  • Kosten für das Zimmer bzw. die Wohnung, Zweitwohnung
  • Berufsausbildungskosten
  • sonstige Kostentragungen und Unterstützungen

Soweit die Kinder mit im Haushalt wohnen, ist der Höchstbetrag absetzbar ohne Nachweis.

In der Steuererklärung muss die Identifikationsnummer des Kindes angegeben werden.

Anwendungsfälle:

  • Ältere studierende Kinder, für die aufgrund des Alters kein Kindergeld mehr gewährt wird
  • Kinder, die keine oder geringe Einkünfte und Bezüge haben
  • Kinder, für die aufgrund der Arbeit oder Tätigkeit, kein Kindergeld gewährt wird,

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind absetzbar (dem Grunde nach). Der Gesetzgeber hat aber vorgesehen, das diese sich steuermindern jedoch erst auswirken (der Höhe nach), soweit diese zusammen mit den anderen absetzbaren Kosten bei den außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung überschreiten.

Je höher das Einkommen ist, um so höher ist der Betrag der zumutbaren Belastung, bis man dahin kommt, das die Beträge sich steuerlich der Höhe nach auswirken. D.h. auch eine Steuerminderung eintritt. Durch die Höhe der zumutbaren Belastung wirken sich manche absetzbaren Krankheitskosten daher steuerlich der Höhe nach nicht aus. Bei höheren Krankheitskosten als die zumutbare Belastung wirken die absetzbaren Kosten sich steuerlich aus und wirken steuermindernd.

Krankheitskosten der Kinder (außergewöhnliche Belastungen)

Krankheitskosten, die medizinisch indiziert, nachgewiesen und selbst bezahlt wurden, sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar für sich selbst, für die Kinder und ggfs. bei Zusammenveranlagung für die Ehefrau/den Ehemann. Das können z.B. Rezeptzuzahlungen, Fahrtkosten, Reisekosten, Kosten für die Brille, Zahnersatz, das Hörgerät, Zuzahlungen beim Krankenhausaufenthalt, Kosten für eine Zahnspange oder für verschriebene Hilfsmittel sein. Fallen solche Kosten für die Kinder an, kann man die in der Steuererklärung ansetzen und absetzen.

Fahrtkosten zu Behandlungen der Kinder und Besuchsfahrten der Eltern (außergewöhnliche Belastung)

In der Steuererklärung sind absetzbar steuerlich tatsächliche Fahrtkosten zu den Behandlungen oder auch Besuchsfahrten der Eltern zu den Kindern soweit der Arzt ggfs. die Notwendigkeit der Besuchsfahrten bestätigt. Bei hohen Fahrtkosten oder Besuchsfahrten der Eltern muss evtl. der Arzt bescheinigen, dass die Fahrten und die Kosten notwendig waren, was bei Kindern bei größeren Krankheiten meist kein Problem sein dürfte. Bei geringen Fahrtkosten gehen die Kosten in der Steuererklärung meist auch ohne Bescheinigung des Arztes beim Finanzamt durch.

Fahrtkosten für behinderte Kinder (außergewöhnliche Belastung)

Pauschale Fahrtkosten von 3.000 km werden beim GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 80 oder einem GdB von 70 mit dem Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert) anerkannt, die mit 0,30 € absetzbar sind (900 €). Für Privatfahren, Freizeitfahrten und behinderungsbedingte Fahrten werden beim Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ bis zu 15.000 km anerkannt (absetzbar bis zu 4.500 €). Ggfs. müssen die Fahrten bei den 15.000 km nachgewiesen werden oder glaubhaft gemacht werden, z.B. anhand einer Fahrtkostenliste.

weitere absetzbare Kosten bei behinderten Kindern (außergewöhnliche Belastungen)

  • Aufwendungen für einen Fahrzeugumbau
  • behindertengerechter Umbau des Hauses
  • Mehraufwendungen für Begleitpersonen
  • Kosten der Heimunterbringung

Behindertenfreibetrag

Der Behindertenfreibetrag der Kinder  (je nach Grad der Behinderung (GdB)  zwischen 384 € – 7.400 €) kann auf die Eltern übertragen werden und von diesen geltend gemacht werden.

Pflege-Pauschbetrag für behinderte Kinder

Für die Pflege der behinderten Kinder in der eigenen Wohnung wird ein Pflege-Pauschbetrag gewährt.

Die Voraussetzungen und die Beträge dazu sind jeweils:

  • Für die Pflege werden keine Einnahmen außer Pflegegeld für das Kind erzielt.
  • Pflegegrad 2: 600 €
  • Pflegegrad 3: 1.100 €
  • Pflegegrad 4, 5 oder für hilflose Kinder mit Merkzeichen „H“: 1.800 €
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Was kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei oder begünstigt erstatten/bezahlen (Nettolohnoptimierung)?

Erholungsbeihilfe pro Kind

Erholungsbeihilfen sind Zahlungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer zur Erholung des Arbeitnehmers oder dessen Ehegatten oder Kinder. Pro Kind  kann der Arbeitgeber eine Erholungsbeihilfe für jedes kindergeldberechtigte Kind von maximal 52 € pro Jahr /Arbeitnehmer zahlen. Für nicht kindergeldberechtigte Kinder kann keine Erholungsbeihilfe gezahlt werden.

Weiterhin können maximal pro Arbeitnehmer/Jahr für den Arbeitnehmer 156 €und  für den Ehegatten 104 € gezahlt werden.

Das Geld darf nur in zeitlicher Nähe zum Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt werden, 3 Monate vorher oder 3 Monate nach dem Urlaub des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer bestätigt, das Geld für Erholungszwecke zu nutzen.

Bei neuen Arbeitnehmern kann die Erholungsbeihilfe sofort im Gehaltsgefüge mit berücksichtigt werden.

Zahlungen auch für geringfügig Beschäftigte/Aushilfen bzw. Minijobber neben den monatlich maximalen Minijob Lohn (bis 9/2022 450,00 € im Monat, bis 12/2023 520 € monatlich, ab 2024 538 € monatlich) sind möglich.

Vorteile und Behandlung der Erholungsbeihilfe beim Arbeitgeber
  • Er versteuert pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
  • Der Arbeitergeber-Sozialversicherungsanteil entfällt.
Vorteile und Behandlung der Erholungsbeihilfe beim Arbeitnehmer
  • Der Arbeitnehmer zahlt darauf keine Steuern und Sozialversicherung.
  • Auszahlung Brutto wie Netto
  • Als Arbeitnehmer können Sie den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass es diese Möglichkeit gibt.

Beispiel: Für eine Familie mit 3 Kindern ist als maximale Summe 416 € Erholungsbeihilfe  (Arbeitnehmer 156 €, Ehegatte 104 €, Kinder 3 * 52 €) zahlbar. Der Arbeitnehmer erhält 416 € ohne Abzüge. Inklusive Arbeitgebernebenkosten hat der Arbeitgeber Kosten von ca. 530 €.

Vertiefende Informationen zu dem Thema Erholungsbeihilfe und Beispielsrechnungen sind hier zu finden.

Arbeitgeberzuschuss zum Kindergartenbeitrag, zur Kinderkrippe und zur Tagesmutter

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer einen Zuschuss zum Kindergarten, zur Kinderkrippe und für die Tagesmutter zahlen.

Vorteile der Zahlung über den Lohn: 

  • Beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, Zahlung Brutto wie Netto ohne Abzüge.
  • Beim Arbeitgeber Kostenersparnis, der Anteil zur Sozialversicherung entfällt.
  • auch für geringfügig Beschäftigte/Minijobber neben den monatlich maximalen Minijob Lohn € (bis 9/2022 450,00 € im Monat, bis 12/2023 520 € monatlich, ab 2024 538 € monatlich)
    möglich

Voraussetzungen:

  • Die Zahlungen müssen zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn (keine Lohnumwandlung, kein Lohnverzicht) gezahlt werden.
  • Die Kosten fallen beim Arbeitnehmer für sein nicht schulpflichtiges Kind an. Auch Kinder, die schulpflichtig sind, die mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind oder die noch nicht eingeschult sind, werden dafür berücksichtigt.
  • Nachweis der Kosten durch Originalbelege, z.B. Gebührenbescheid, Rechnung

Der Zuschuss ist der Höhe nach nicht begrenzt, soweit alle Voraussetzungen vorliegen.

Bezuschussbar sind: 

  • Unterbringung, Verpflegung
  • Betreuung im Kindergarten, in der Kinderkrippe, bei Tagesmüttern, Wochenmütter, Ganztagespflegestellen oder ähnlichen Einrichtungen
  • Auch die Zahlung nur eines Verpflegungszuschuss ohne einen Beitrag ist möglich.

Nicht begünstigt sind: 

  • Betreuung des Kindes im Haushalt des Arbeitnehmers, z.B. Kindermädchen
  • Zuschüsse für schulpflichtige Kinder
  • Zuschüsse zum Unterricht der Kinder

Schlagen Sie als Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Zahlung des Kindergartenzuschusses vor, damit Sie mehr Netto vom brutto erhalten!

Vertiefende Informationen zu dem Thema Zuschuss zum Kindergartenbeitrag und Beispielsrechnungen sind hier zu finden.

Weitere bezuschussbare Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber (Kindernotbetreuung)?

Es gibt weitere lohnsteuerfreie und sozialversicherungsfreie Möglichkeiten der Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber (§ 3 Nr. 34a EStG).

Die nachfolgenden Möglichkeiten bestehen soweit die Zahlungen für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (keine Lohnumwandlung, kein Lohnverzicht).

Vermittlungskosten und Beratungskosten

Der Arbeitgeber kann an ihn erbrachte Leistungen bezahlen für Vermittlungskosten und Beratungskosten an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt

Die Höhe der Beratungskosten oder Vermittlungskosten ist für diese Steuerbefreiung nicht begrenzt.

Leistungen zur kurzfristigen und zeitlich befristeten Betreuung für Kinder bis 14 Jahre (meist ein Ausnahmefall)

Diese Regelung gilt für kindergeldberechtigten Kindern bis 14. Jahre. Die Betreuung muss aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig sein, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet. Maximal sind im Kalenderjahr 600 € begünstigt.

Beispiele: kurzfristige Erkrankung des Kindes, zwingende Leistung von Überstunden, auswärtiger Arbeitseinsatz, dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen.

Zahlungen bzw. Zuschüsse des Arbeitgebers für die Notbetreuung während der üblichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers, weil z.B. eine Betreuungsperson erkrankt ist, sind dagegen nicht steuerfrei.

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax aus Göttingen

Vesting & Partner – Steuerberater für Ärzte und Apotheker in Göttingen

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Anzeigen von 2 Kommentaren
  • Steuerberatung Köln

    Das ist ja ein super Beitrag. Sehr informativ und für Eltern sicherlich sehr von Nutzen. VG aus Köln

    • Steuerberaterin Sabine Banse-Funke

      Vielen Dank. Das hoffe ich, das der Beitrag ein Nutzen schafft.