Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden, was ist bei der Einkommensteuererklärung, Gewinnermittlung und Einnahmenüberschussrechnung zu beachten, wenn der Arbeitnehmer eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit hat?

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Oft beginnt der Weg in die Selbstständigkeit damit, dass zunächst nebenberuflich eine selbstständige Tätigkeit (Nebentätigkeit, Nebengewerbe, nebenberuflich freiberufliche Tätigkeit) neben der Angestelltentätigkeit ausgeübt wird. Dadurch hat man weiterhin noch die soziale Absicherung über den Lohn aus der Angestelltentätigkeit und kann besser einschätzen, wie viel Gewinn die selbstständige Tätigkeit erwirtschaftet und welche Vorteile und Risiken die selbstständige Tätigkeit mit sich bringt. Das Risiko kann so häufig besser überblickt werden. Und läuft die Nebentätigkeit nicht wie erhofft, kann man ohne Probleme in seinem bisherigen Angestelltenjob ohne Einbußen weiter arbeiten. Sobald die nebenberufliche selbstständige Tätigkeit gut läuft, kann dann die Arbeitszeit als Angestellter oder Arbeiter verringert, der Anteil der selbstständigen Tätigkeit erhöht oder die Arbeit als Arbeitnehmer komplett eingestellt und nur noch die selbständige Tätigkeit im Hauptberuf ausgeübt werden. Wir wollen  die häufig auftretende Frage klären, was bei der Einkommensteuererklärung zu beachten ist, wenn ich Arbeitnehmer bin und eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit ausübe. Wir beschäftigen uns mit den Grundlagen, welche Einkünfte vorliegen, welche Gewinnermittlungsarten es für die nebenberufliche selbständige Tätigkeit gibt und wie die Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen sind. Weiterhin schauen wir uns die absetzbaren Kosten für die nebenberufliche selbständige Tätigkeit an.

Inhalt

Welche Einkünfte werden aus der nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit erzielt und warum ist diese Einstufung für die Steuererklärung von Bedeutung?

Bei einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit können gewerbliche, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Einkünfte vorliegen. Meistens liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, also gewerbliche Einkünfte. Zu der genauen Abgrenzung, wann gewerbliche Einkünfte oder freiberufliche Einkünfte vorliegen, werden wir noch eine separate Podcast-Folge machen.

Die Unterscheidung ist wichtig, da in der Steuererklärung für die verschiedenen Einkünfte unterschiedliche Formulare auszufüllen sind. Die Gewinne oder Verluste aus Gewerbebetrieb werden in der Anlage G, die der freiberuflichen Einkünfte in der Anlage S und die der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte in der Anlage L der Einkommensteuererklärung eingetragen. Für die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte gelten viele verschiedene Besonderheiten, so dass wir diese hier nicht näher beleuchten wollen. Die Einnahmen und Betriebsausgaben der verschiedenen Einkunftsarten werden steuerlich streng getrennt, der passenden Einkunftsart zugeordnet und nur in dem Formular für die einschlägige Einkunftsart erklärt.

Welche Besonderheiten ergeben sich durch das Nebeneinander der Einkünfte aus der Angestelltentätigkeit und der nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit (Nebentätigkeit)?

Die Einkünfte aus der Arbeitnehmertätigkeit werden in der Anlage N bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit erklärt. Dort werden bei den Einnahmen die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung erfasst und bei den Werbungskosten die entsprechenden Kosten für die Tätigkeit als Arbeitnehmer geltend gemacht. Insoweit gibt es keinen Unterschied zu einem Arbeitnehmer, der keine nebenberufliche Tätigkeit hat.

Einnahmen und Betriebsausgaben aus der nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit (Nebentätigkeit) sind nicht in das Formular der Anlage N einzutragen. Für die nebenberufliche selbständige Tätigkeit ist stattdessen eine separate Gewinnermittlung durchzuführen.

Welche Gewinnermittlungsarten gibt es?

Es gibt zwei Verfahren, mittels derer der Gewinn ermittelt werden kann. Die einfachere Gewinnermittlungsart ist die Einnahmenüberschussrechnung. Aufwendiger ist die Ermittlung des Gewinns im Wege der Bilanzierung. Ergebnis der Bilanzierung ist der Jahresabschluss, bestehend aus der Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung.

Bilanzierung

Welche Besonderheiten gibt es bei der Bilanzierung und der Steuererklärung?

Die als Grundsatz vorgesehene bilanzielle Gewinnermittlung führt zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Die steuerbilanzielle Gewinnermittlung erfolgt als Betriebsvermögensvergleich unter Nutzung der doppelten Buchführung. Dabei wird neben der Gewinnermittlung in der Gewinn- und Verlustrechnung auch das Vermögen des Unternehmens in der Bilanz dargestellt.

Gemäß gesetzlicher Verpflichtung sind dem Finanzamt die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen zu übermitteln, die sogenannte E-Bilanz. Da die Erstellung eines Jahresabschlusses etwas komplexer ist, können die wenigsten Steuerpflichtigen dies allein erledigen und bedienen sich daher in aller Regel der Hilfe eines Steuerberaters.

Wann muss eine Bilanz erstellt werden?

Einen Jahresabschluss hat zu erstellen, wer aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, regelmäßig Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen oder dies freiwillig macht. Gewerbliche Unternehmen sind verpflichtet eine Bilanz zu erstellen, sofern bestimmte Umsätze von mehr als 600.000 € im Kalenderjahr erzielt wurden oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr mehr als 60.000 € betragen hat. Freiberufler können unabhängig von diesen Beträgen statt eines Jahresabschlusses eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen.

Wie werden Einnahmen und Ausgaben bei der Bilanzierung zugeordnet?

Bei der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung wird nicht auf das sogenannte Zu- und Abflussprinzip abgestellt. Nach dem Zu- und Abflussprinzip sind Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie tatsächlich zu- und abfließen. Im Rahmen der bilanziellen Gewinnermittlung dagegen werden Einnahmen und Ausgaben nach ihrer wirtschaftlichen Verursachung bzw. Entstehung dem Wirtschaftsjahr zugeordnet.

Beispiele wie die Bilanzierung sich auswirkt

Wird eine Leistung im Jahr 2020 ausgeführt und noch im selben Jahr in Rechnung gestellt, der Rechnungsbetrag aber erst im nächsten Jahr 2021 bezahlt, muss trotzdem schon im Rahmen des Jahresabschlusses 2020 eine Forderung und Betriebseinnahme erfasst und versteuert werden. Dies liegt daran, dass die Einnahme durch die Leistungserbringung im Jahr 2020 entstanden und wirtschaftlich verursacht ist.

Ein weiteres Beispiel: Wurde im Jahr 2019 eine Leistung bezogen und in Rechnung gestellt, der Rechnungsbetrag aber erst im Folgejahr 2020 beglichen, ist beim Jahresabschluss 2019 eine Verbindlichkeit anzusetzen und eine Betriebsausgabe des Jahres 2019 zu verbuchen, weil die der Ausgabe zugrundeliegende Leistung in 2019 bezogen wurde, die Ausgabe ihre wirtschaftliche Verursachung also im Jahr 2019 hat.

Einnahmenüberschussrechnung

Was ist eine Einnahmenüberschussrechnung und welche Besonderheiten gibt es in der Einkommensteuererklärung?

Zwar stellt die bilanzielle Gewinnermittlung den vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfall dar. Bei den nebenberuflich selbstständigen Tätigkeiten erfolgt die Gewinnermittlung allerdings meistens mittels Einnahmenüberschussrechnung, da entweder keine Buchführungspflicht besteht, ein Kleingewerbe vorliegt oder die zuvor genannten Betragsgrenzen für Umsatz und Gewinn unterschritten werden. Die Einnahmenüberschussrechnung ist wesentlich einfacher und kostengünstiger als die Bilanzierung. Dafür vermittelt sie allerdings keine Übersicht über das Vermögen des Unternehmens.

Der Gewinn wird ermittelt, indem von den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Einnahmenüberschussrechnung ist gesetzlich verpflichtend in der Regel elektronisch mit dem Formular Anlage EÜR an das Finanzamt zu übermitteln. Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind den jeweiligen Zeilen des Formulars zuzuordnen. Der anhand des Formulars Anlage EÜR ermittelte Gewinn bzw. Verlust ist dann in die Anlage S oder G zu übertragen.

Wie werden die Einnahmen und Ausgaben bei Einnahmenüberschussrechnung zugeordnet?

Dabei gilt bis auf wenige Ausnahmen das Zu- und Abflussprinzip. Nach dem Zu- und Abflussprinzip sind Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie tatsächlich zu- und abfließen. Die wirtschaftliche Verursachung (Entstehung bzw. Zeitpunkt der Erbringung der Leistung)  ist bis auf wenige Ausnahmen ohne Bedeutung.

Eine Ausnahme vom Zu- und Abflussprinzip gibt es bei Anschaffungen von Wirtschaftsgütern und regelmäßige wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben.

Beispiele für die Einnahmenüberschussrechnung

Wird zum Beispiel für eine erbrachte Leistung aus 2020 die Rechnung in 2020 geschrieben, der Rechnungsbetrag aber erst im Jahr 2021 vereinnahmt, ist sie auch erst im Jahr des Zuflusses 2021 zu versteuern. Dasselbe gilt bei den Ausgaben. Haben Sie eine Ausgabenrechnung in 2019 erhalten, diese aber erst in 2020 bezahlt, ist die Betriebsausgabe bei Einnahme-Überschussrechnern erst in 2020 zu berücksichtigen.

Ab wann muss ich die nebenberuflichen Einkünfte versteuern? Gibt es einen Härteausgleich oder Bagatellbetrag für Nebeneinkünfte, die nicht bei der Einkommensteuer versteuert werden müssen?

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Bei der Einkommensteuer gibt es den sogenannten Härteausgleich, eine Freigrenze für Nebeneinkünfte (§ 46 EStG) bis 410 € jährlich, die nicht versteuert werden müssen. Wenn man als Arbeitnehmer neben den Einkünften aus der angestellten Tätigkeit weitere positive Einkünfte hat, werden diese nicht versteuert, soweit die Summe der positiven anderen Einkünfte und der Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen unter 410 € pro Jahr liegt.

Hat man also im Jahr 400 € nebenberuflich selbständige Einkünfte neben den Einkünften als Arbeitnehmer und sonst keine anderen Einkünfte, werden diese infolge des Härteausgleichs nicht versteuert. Bei über 410 € Nebeneinkünften wird der gesamte Betrag bei den Einkünften versteuert.

Muss ich alle nebenberuflichen Einnahmen versteuern oder gibt es auch einen Steuerfreibetrag für nebenberufliche Einnahmen (Steuerfreibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale)

Übungsleiterpauschale – Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeit (2020 bis maximal 2.400 €, 2021 bis maximal 3.000 €)

Ab 2021 beträgt der jährliche Steuerfreibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten (Übungsleiterpauschale bzw. Freibetrag für nebenberufliche Lehrtätigkeit) 3.000 € (vorher bis 31.12.2020 2.400 €).

Wenn eine der folgenden begünstigten aufgezählten Tätigkeiten vorliegt:

Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Übungsleiter, künstlerische Tätigkeit, Pflege von alten oder kranken Menschen, Pflege von Menschen mit Behinderungen

Andere Tätigkeiten sind nicht begünstigt für die Übungsleiterpauschale.

Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit bis maximal 1/3 der Arbeitszeit eines Vollzeitjobs.

Die Zahlung muss von einer der nachfolgend genannten Auftraggeber erfolgen:

  • Juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Uni, Stadt, Land, Gemeinde, öffentliche Schule, Berufsschule, Volkshochschule, Kammer, IHK, Bund)
  • anerkannte Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (z.B. gemeinnütziger Verein oder Stiftung)

Soweit aus einer der vorgenannten Tätigkeiten z.B. 10.000 € Einnahmen erzielt werden, sind nach Abzug des Steuerfreibetrages von 3.000 € nur 7.000 € zu versteuern.

Verluste können durch den Freibetrag nicht entstehen.

Wird der Freibetrag in Anspruch genommen, können keine tatsächlichen Kosten und keine Abschreibung mehr geltend gemacht werden. Es muss daher gewählt werden, ob ich den Freibetrag nutze, weil er höher ist als die tatsächlichen Kosten. Oder die tatsächlichen Kosten inklusive Abschreibung werden geltend gemacht und dann kann der Freibetrag nicht berücksichtigt werden.

Es kann für einen Auftraggeber entweder nur die Übungsleiterpauschale oder nur die Ehrenamtspauschale angewendet werden.

Ehrenamtspauschale – Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeit maximal 840 € für 2021  (für 2020 maximal 720 €)

Die „Ehrenamtspauschale“  ist ein jährlicher Steuerfreibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten und beträgt ab 2021 840 € (vorher bis 31.12.2020 720 €).

Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit bis maximal 1/3 der Arbeitszeit eines Vollzeitjobs.

Die Zahlung muss von einem der nachfolgend genannten Auftraggeber erfolgen:

  • Juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. öffentliche Schule, Berufsschule, Volkshochschule, IHK, Uni, Stadt, Land, Bund, Gemeinde, Kammer)
  • anerkannte Einrichtung zur Förderung mildtätiger, gemeinnütziger oder kirchlicher Zwecke, soweit diese für den ideellen Bereich oder den Zweckbetrieb tätig sind (z.B. gemeinnütziger Verein oder Stiftung)

Soweit aus einer der vorgenannten Tätigkeiten z.B. 10.000 € Einnahmen erzielt werden, sind nach Abzug des Steuerfreibetrages von 840 € nur 9.160 € zu versteuern.

Im Gegensatz zum vorherigen Punkt (Übungsleiterpauschale von 3.000 € ab 2021), ist der Freibetrag nicht an eine bestimmte Tätigkeit gebunden.

Daher kann auch ein Vorstand, Zeugwart, Aufsichtspersonal, Schiedsrichter, Kassierer, Bürokraft, Platzwart oder ehrenamtlicher Betreuer den Freibetrag beanspruchen.

Durch den Freibetrag können keine Verluste entstehen.

Wird der Freibetrag in Anspruch genommen, können keine tatsächlichen Kosten und keine Abschreibung mehr geltend gemacht werden. Es muss daher gewählt werden, ob ich den Freibetrag nutze, weil er höher ist als die tatsächlichen Kosten. Oder die tatsächlichen Kosten inklusive Abschreibung werden geltend gemacht und dann kann der Freibetrag nicht berücksichtigt werden.

Für einen Auftraggeber kann entweder nur die Übungsleiterpauschale von maximal 3.000 € für 2021 / maximal 2.400 € bis 31.12.2020 oder die Ehrenamtspauschale von maximal 840 € für 2021 / maximal 720 € bis 31.12.2020 in Anspruch genommen werden. Beides wird für einen Auftraggeber nicht gewährt.

Bei verschiedenen Auftraggebern kann bei einem Auftraggeber die Übungsleiterpauschale und bei einem anderem Auftraggeber die  Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden.

Ab wann fällt Steuer generell an, habe ich einen Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag für alle Tätigkeiten beträgt jährlich 10.908 € (Verheiratete 21.816 €). Erst wenn das zu versteuernde Einkommen (beinhaltet alle Einkünfte, nicht nur die nebenberufliche Tätigkeit) jährlich den Betrag überschreitet, fallen Steuern an.

Was kann als Betriebsausgaben und Kosten bei Einnahmenüberschussrechnung (Freiberufler, Gewerbe, Nebengewerbe, Kleingewerbe, Kleinunternehmer) und für die nebenberufliche selbständige Tätigkeit von der Steuer abgesetzt werden?

Zur Vereinfachung betrachten wir jetzt nur noch die Einnahmenüberschussrechner. Wichtig ist, alle Belege regelmäßig zu sammeln. Bei Selbständigen fallen erfahrungsgemäß wesentlich mehr Belege an, die für die Steuererklärung relevant sind, als bei Arbeitnehmern. Steuerlich wird nicht nach dem Umfang und der Größe des  Unternehmens differenziert, ob ein Selbständiger, ein Gewerbetreibender, ein Freiberufler, ein Kleinunternehmer, ein Nebengewerbe, Kleingewerbe oder eine nebenberufliche Selbständigkeit (Nebentätigkeit) vorliegt. Bei Einnahmenüberschussrechnung müssen alle das selbe Formular, die Anlage EÜR, mit der Steuererklärung elektronisch abgegeben.

Anhand der Beschriftung der Formularzeilen bei der Anlage EÜR zu den Betriebsausgaben kann man schon sehr gut einschätzen und erkennen, welche Ausgaben abgesetzt werden können, soweit diese betrieblich veranlasst sind. Zum Beispiel können abgesetzt werden: Raumkosten, Grundstückskosten, Wareneinkauf, Rohstoffe, Betriebsstoffe, Praxis- und Betriebsbedarf, Personalkosten, Versicherungen (z.B. Berufshaftpflichtversicherung), Gebühren und Beiträge, Arbeitskleidung, der betriebliche Anteil der laufenden Telefon-, Handy- und Internetkosten, Reise-, Übernachtungs- und Fortbildungskosten inklusive Verpflegungsmehraufwand, Fachliteratur, Kosten für den Rechtsanwalt oder Steuerberater, Wartung, Reparaturen, Instandhaltung, Leasing, Kosten für Porto, Büromaterial, laufende EDV- und Software Kosten, Arbeitsmittel, Kosten für Werbung, Verpackung, betriebliche Zinsen und Kontoführungsgebühren, Bewirtungskosten, Kosten der doppelten Haushaltsführung, der Gewerbeanmeldung oder betrieblich verursachte Geschenke. Wichtig ist, dass dort nur Ausgaben aus der (nebenberuflich) ausgeübten selbstständigen Tätigkeit eingetragen werden dürfen.

Gegebenenfalls müssen die Betriebsausgaben aufgeteilt werden auf die privaten Kosten und die beruflich veranlassten Kosten, die dann nochmals dem Bereich der Angestelltentätigkeit und dem Bereich der nebenberuflichen Tätigkeit (Nebentätigkeit) zuzuordnen sind.

Zum Blogbeitrag zu den Geschenken: hier. Welche Voraussetzungen und Regelungen für Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Bewirtungskosten und Geschenke gelten, haben wir in Merkblättern erklärt, die im Downloadbereich auf unserer Internetseite hier heruntergeladen werden können.

Kann ein Arbeitszimmer oder das Homeoffice für die nebenberufliche selbständige Tätigkeit geltend gemacht und von der Steuer abgesetzt werden?

Oft kann auch das Arbeitszimmer oder das Homeoffice, soweit die Voraussetzungen entsprechend erfüllt sind, abgesetzt werden. Wann ein Arbeitszimmer oder Homeoffice abgesetzt werden kann, haben wir in einem Merkblatt erklärt, dass im Downloadbereich auf unserer Internetseite hier heruntergeladen werden kann.

Für 2020, 2021, 2022, 2023 ff. kann auch die Homeoffice – Pauschale von der Steuer abgesetzt werden. Näheres dazu finden Sie hier.

Sind Abschreibungen für Anschaffungen bei der Steuer absetzbar?

Soweit betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter angeschafft werden, zum Beispiel Telefon, Handy, Computer, Drucker, EDV-Ausstattung, Schränke, Regale, Schreibtische, Stühle, Schreibtischlampe, sonstige Geräte, Werkzeuge, E-Bike, Fahrrad oder Inventar, können Abschreibungen, erhöhte Absetzungen, die Sofortabschreibung oder Sammelpostenabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter oder dafür auch der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden. Hierzu hatten wir bereits Podcast-Folgen aufgenommen.

033 Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Geringwertige Wirtschaftsgüter  (Laptop, Telefon) – Eintrag, Auswirkung in der Steuererklärung (Q&A)

016 Investitionen sofort einfach abschreiben und Steuern sparen mit dem Investitionsabzugsbetrag und der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs)

015 Durch den Investitionsabzugsbetrag bereits vor der Investition Steuern sparen (Teil 2) und Kombination mit der Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

014 Durch den Investitionsabzugsbetrag bereits Steuern sparen vor der Investition (Teil 1)

013: Steuern einfach sparen durch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

012: Durch die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWGs) Steuern sofort und einfach sparen

Blogbeitrag: Abschreibung: Investitionen höher abschreiben und so schneller Steuern sparen!

038 Kann ich als Unternehmer/Freiberufler ein E-Bike, Fahrrad oder Pedelec steuerlich absetzen und Steuern sparen (Kauf oder Leasing)?

Für 2020, 2021, 2022 und vom 01.04.2024-31.12.2024 kann auch die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abgesetzt werden. Die Wirtschaftsgüter werden in das Anlageverzeichnis im Formular AVEÜR eingetragen. Hierzu hatten wir ebenfalls bereits eine Podcast-Folge:

043 Degressive Abschreibung (AfA) nutzen, um Steuern einfach und schneller zu sparen

Ab 2021 können Anschaffungen für Hardware, Software, Computer, Drucker und digitale Wirtschaftsgüter sofort voll abgeschrieben werden unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten , da die Abschreibungsdauer nach Auffassung der Finanzverwaltung auf 1 Jahr gesunken ist. Restbuchwerte dieser Wirtschaftsgüter zum 1.1.2021 können dadurch in 2021 voll  abgeschrieben werden.  Näheres ist im Blog und Podcast zu finden:

051 Computer, Hardware, Software: Ab 2021 sofort einfach voll von der Steuer absetzen und Steuern sparen (1 Jahr Nutzungsdauer)

Ab wann kann Abschreibung bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden?

Bei den Anschaffungen bei Einnahmenüberschussrechnung wird nicht das Zu- und Abflussprinzip angewandt. Das Zu- und Abflussprinzip hatte ich bereits in der letzten Folge erklärt. Bei Anschaffungen wird auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Anschaffung unabhängig von Rechnungsstellung und Rechnungsbezahlung abgestellt.

Wird ein Gerät in 2020 tatsächlich geliefert und in Betrieb genommen und die Rechnung erst in 2021 gestellt und bezahlt, ist die Abschreibung ab 2020 vorzunehmen, da in 2020 die Anschaffung und Lieferung stattfand. Das Gerät muss daher bereits in 2020 in das Anlageverzeichnis des Formulars AVEÜR aufgenommen werden.

Sind Kfz-Kosten für die nebenberufliche selbständige Tätigkeit (Nebentätigkeit) bei der Einkommensteuer absetzbar?

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Kfz Kosten für PKWs im Privatvermögen von der Steuer absetzen

Zunächst betrachten wir die Fahrzeuge, die sich nicht im Betriebsvermögen befinden, sondern privates Vermögen des Steuerpflichtigen sind. Diese Fahrzeuge werden nicht zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt.

Möglichkeit Nr. 1: Für diese PKWs kann für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer 0,30 € pauschal als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Alternativ als 2. Möglichkeit können die tatsächlichen Kfz-Kosten für jeden tatsächlich betrieblich gefahrenen Kilometer genau ermittelt und angesetzt werden. Dafür addiert man sämtliche in einem Jahr angefallene Kosten des PKW inkl. der Abschreibung, wobei es keine Rolle spielt, für welche Zwecke der PKW gefahren wurde und dividiert die Jahresgesamtkosten des PKWs durch die Jahreskilometerleistung des PKWs. So erhält man die tatsächlichen Kosten des PKWs pro gefahrenem Kilometer. Diese multipliziert man dann mit den jährlich aus betrieblichen Gründen gefahrenen Kilometern.

Hier sowie bei der 3. Möglichkeit beim Ansatz des Anteils der betrieblichen Kosten besteht der Vorteil, dass ein deutlich höherer Betrag pro Kilometer abgesetzt werden kann gegenüber der vorher genannten Pauschale mit 0,30 €.

Beispiel: 5.000 km betriebliche Fahrten, 25 % betrieblicher Anteil, 15.000 km Privatfahrten, Jahreslaufleistung 20.000 km, 10.000 € Jahreskosten PKW

Ermittlung tatsächlicher Kosten: 

Pkw-Kosten 10.000 € pro Jahr : 20.000 km Jahreslaufleistung = Kosten 0,50 €/km

3 Möglichkeiten für absetzbare Ausgaben: 

  •  5.000 km betrieblich * 0,50 €/km tatsächliche Kosten = 2.500 €
  •  5.000 km betrieblich * pauschal 0,30 €/km = 1.500 €
  •  25 % betrieblicher Anteil von den Kosten 10.000 € = 2.500 €

Für eine der 3 Möglichkeiten kann man sich entscheiden.

Für die Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte kann für jeden Entfernungskilometer 0,30 € geltend gemacht werden. Für 2021 beträgt die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer ebenfalls 0,30 € je Entfernungskilometer und ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht sich der Betrag auf 0,35 € je Entfernungskilometer und in den Jahren 2022 bis 2026 steigt der Satz ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,38 € pro Entfernungskilometer.

Kfz-Kosten für PKWs im notwendigen Betriebsvermögen von der Steuer absetzen

Kfz-Kosten für Fahrzeuge, die dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen sind, weil sie zu mehr als der Hälfte eigenbetrieblich genutzt werden, sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Im Gegenzug wird für privat veranlasste Nutzungen ein Privatanteil ermittelt und bei den Einnahmen versteuert. Für die Fahrten Wohnung und erster Betriebsstätte erfolgt zusätzlich noch eine Korrektur für die nicht abziehbaren Kosten.

3 häufige Fehler bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung und Einnahmenüberschussrechnung

Bestimmte Fehler bei selbst erstellten Steuererklärungen werden häufiger gemacht.

Fehler Nr. 1: Fehlerhafte zeitliche Zuordnung von Einnahmen, Ausgaben und Kosten bei der Einnahmenüberschussrechnung und der Einkommensteuererklärung

Ordnen Sie die Einnahmen und Betriebsausgaben in der Einnahmenüberschussrechnung und die abzusetzenden Kosten in der Einkommensteuererklärung gemäß dem Zu- und Abflussprinzip demjenigen Kalenderjahr zu, in dem diese tatsächlich zugeflossen oder abgeflossen sind.

Fehler Nr. 2: Nicht korrekte Zuordnung der Anschaffungen von Wirtschaftsgütern zum richtigen Kalenderjahr mit der Folge von falschen Abschreibungen

Bei abzuschreibenden Wirtschaftsgütern dagegen erfolgt die Abschreibung ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung /Anschaffung unabhängig von der Bezahlung und Rechnungsschreibung (keine Anwendung des Zu- und Abflussprinzips).

Fehler Nr. 3: Falsche Eintragung der Berufshaftpflichtversicherung

Die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung sind Werbungskosten bei Arbeitnehmern oder Betriebsausgaben bei Selbständigen und nicht im Bereich des Vorsorgeaufwandes der Sonderausgaben zu erfassen.

Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020

Wegen der nebenberuflichen Tätigkeit (Nebentätigkeit) besteht die Pflicht eine Steuererklärung für 2020 abzugeben.

Die Erklärung 2020 wäre regulär bis zum 02.08.2021 abzugeben. Bei Erstellung durch den Steuerberater wäre regulär die Frist bis 28.02.2022 verlängert. Aufgrund von Corona wurden die Abgabefristen für 2020 verlängert für beratene Steuerpflichtige bis 31.5.2022, für Steuerpflichtige ohne steuerlichen Berater bis 31.10.2021.

Was muss hinsichtlich der Steuerzahlung und Vorauszahlungen bei der Einkommensteuer beachtet werden?

Soweit sich durch die nebenberufliche selbständige Tätigkeit (Nebentätigkeit) ein Gewinn ergibt, kann es zu Steuernachzahlungen bei der Steuererklärung kommen. Die Höhe der Steuernachzahlung ist von dem Gewinn und den weiteren Einkünften und den sonst noch absetzbaren Kosten bei der Steuererklärung abhängig. Das Finanzamt kann ab einer Steuernachzahlung von 400 Euro pro Jahr vierteljährliche Vorauszahlungen festsetzen.

Zusammenfassung der wichtigen Punkte für die nebenberufliche selbständige Tätigkeit für Laien bei der Einkommensteuer

Laien unterlaufen bei der Erstellung der Gewinnermittlung gerade in den genannten Beispielsfällen häufig Fehler bei der zeitlichen Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung. Achten Sie auf die korrekte Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zu den jeweiligen Veranlagungszeiträumen bei der Einkommensteuer.

Für die nebenberufliche selbständige Tätigkeit (Nebentätigkeit) kann einiges an Kosten steuerlich geltend gemacht werden, die von nicht steuerlich beratenen Steuerpflichtigen oftmals vergessen und übersehen werden. Absetzbar sind für die nebenberufliche selbständige Tätigkeit regelmäßig u.a. die Abschreibung für Anschaffungen, betrieblich veranlasste Kfz-Kosten sowie Handy-, Internet- und Telefonkosten. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist auch das Arbeitszimmer, Homeoffice oder die Homeofficepauschale bei der Selbständigkeit absetzbar.

Was ich ansonsten noch bei der Steuer absetzen kann, ist hier nachlesbar.

Gewerbeanmeldung: Muss ich für meine nebenberufliche Tätigkeit (Nebentätigkeit) ein Gewerbe anmelden?

Auch für eine selbständige gewerbliche nebenberufliche Tätigkeit (Nebentätigkeit), Kleingewerbe, Nebengewerbe oder als gewerblicher Kleinunternehmer muss ich ein Gewerbe anmelden. Vertiefende Informationen sind hier zu finden.

Lohnt es sich die Regelung des Kleinunternehmers zu wählen und ab wann bin ich kein Kleinunternehmer mehr?

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Was sind die Vorteile, Nachteile des Kleinunternehmers (Kleinunternehmen), welche Voraussetzungen gelten und wann bin ich kein Kleinunternehmer mehr, können Sie hier nachlesen.

Durch den Gründungszuschuss mit finanzieller Sicherheit von der nebenberuflichen Selbständigkeit (Nebengewerbe) in die hauptberufliche Selbstständigkeit wechseln

Sind die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss erfüllt, kann dieser beantragt werden, wenn man von der nebenberufliche Selbständigkeit  (z.B. Nebengewerbe, Nebentätigkeit) in die hauptberufliche Selbstständigkeit wechselt. Dadurch hat man eine finanzielle Sicherheit und kann sich intensiv der hauptberuflichen Existenzgründung widmen. Welche Voraussetzungen für den Gründungszuschuss beim Existenzgründer erfüllt sein müssen und wie man diesen beantragt, ist hier zu finden.

Weitere Hinweise, Steuertipps und Links

Weitere zahlreiche leicht verständliche Steuertipps, was bei der Steuererklärung absetzbar ist, erhalten Sie hier.

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Tschüss bis zum nächsten Mal.

Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax

Weitere Podcastfolgen:

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