Steuermythen und häufige Fragen von Ärzten, Zahnärzten und Selbstständigen zum Gewinn und zu Steuern

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In diesem Blogartikel beantworten wir häufige Fragen von Ärzten, Zahnärzten und Selbständigen und klären über Steuermythen (falsche Annahmen und häufig falsch anzutreffende Aussagen von Laien) auf.

Inhalt

Steuermythos: Privatentnahmen müssen nicht versteuert werden

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Bei der Einkommensteuer ist der Gewinn zu versteuern. Wie sich das Entnahmeverhalten des jeweiligen Steuerpflichtigen verhält, ist dabei völlig irrelevant. Anhand der nachfolgenden Beispiele sieht man, dass die Höhe des zu versteuernden Betrages nichts mit dem Entnahmeverhalten zu tun hat und dadurch erkennt man, das es lediglich ein Steuermythos ist.

Erklärung des Zusammenhanges der Entnahmen und Steuern anhand von Beispielen mit unterschiedlichen Entnahmeverhalten

  1. Beispiel:

Ein Zahnarzt erwirtschaftet einen Gewinn und aufgrund genügender privater Liquidität entnimmt er überhaupt keinen Gewinn von seinem Praxiskonto. Natürlich muss der Zahnarzt hier seinen Gewinn versteuern, auch wenn er keinen Gewinn in dem Jahr entnommen hat. Die Gewinnsteigerung hat sich hier durch die Erhöhung des Kontobestandes beim Mandanten ausgewirkt.

  1. Beispiel:

Ein Zahnarzt erwirtschaftet einen Gewinn von 150.000 €. Aufgrund hohen Liquiditätsbedarfs entnimmt er von seinem Konto in dem Jahr 200.000 € und sein Girokonto ist mit 50.000 € im Minus. Steuerlich hat er den Gewinn von 150.000 € zu versteuern und nicht die Entnahme von 200.000 €. Soweit in diesem Fall die Entnahmen so hoch sind wie sein Gewinn, also 150.000 €, muss er diesen Betrag versteuern, weil er den Gewinn zu versteuern hat. Soweit er mehr entnommen hat als seinen Gewinn, also die 50.000 €, muss er den Betrag nicht versteuern. Im Folgejahr erwirtschaftet der Zahnarzt wiederum einen Gewinn von 150.000 €, den er ebenfalls versteuern muss. In dem Folgejahr betragen seine Entnahmen allerdings nur 100.000 €. Auch hier muss er trotzdem 150.000 € versteuern, obwohl er nur 100.000 entnommen hat, weil der Gewinn 150.000 € sind. Sein Girokonto hat er jetzt ausgeglichen.

Steuermythos: Ich habe den Gewinn doch gar nicht von meinem Konto genommen, warum muss ich diesen versteuern?

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Bei der Einkommensteuer ist der Gewinn zu versteuern, unabhängig vom Entnahmeverhalten.

Dabei ist es egal und völlig irrelevant:

🔹 Wie und wann ich das Geld (Gewinn) vom Konto entnehme oder verbrauche

🔹 ob ich das Geld auf dem betrieblichen Girokonto stehen lasse

🔹 ob ich den Gewinn entnommen habe oder nicht

🔹 wofür ich den Gewinn privat verwendet habe oder noch privat verwenden werde

Beispiel:

Ein Unternehmer erwirtschaftet einen Gewinn und aufgrund einer Erbschaft entnimmt er keinen Gewinn in dem Jahr von seinem betrieblichen Konto. Natürlich muss der Gewinn versteuert werden, auch wenn kein Gewinn vom betrieblichen Konto in dem Jahr entnommen wurde. Die Gewinnsteigerung hat sich hier durch die Erhöhung des betrieblichen Kontobestandes  ausgewirkt.

Steuermythos: betriebliche Darlehenstilgungen, Sondertilgungen kann ich steuerlich absetzen

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Tilgungen und Sondertilgungen von betrieblichen Krediten, sind steuerlich nicht absetzbar. Steuerlich wird geschaut, was ich mit dem Kredit bezahlt habe, z.B. Betriebsausgaben oder Anschaffungen und die werden steuerlich abgesetzt, aber nicht die Tilgung und nicht die Sondertilgung..

Zahle ich Betriebsausgaben mit dem Kredit, sind diese bei Einnahmenüberschussrechnungen im Jahr der Zahlung voll absetzbar, obwohl ich diese über Kredit bezahlt habe. Dafür ist dann die reine Kredittilgung nicht absetzbar. Die Zinszahlungen für den Kredit sind absetzbar.

Bei einer gleichmäßigen Annuitätenratenzahlung (gleichbleibender  zu zahlender Betrag) an die Bank wird die Zahlung daher aufgeteilt auf Zins und Tilgung, wovon der Zins absetzbar ist, die Tilgung nicht.

Steuermythos: Über mein Konto habe ich nicht so viel Gewinn gemacht, der Kontostand ist nicht gestiegen, wo ist der Gewinn geblieben?

Gewinnsteigerungen werden vom Mandanten nicht bemerkt, wenn z.B. über das Konto private Zahlungen oder Zahlungen, die nicht steuerwirksam sind, bezahlt werden.

Manchmal werden neben den klassischen Entnahmen vom Mandanten auch sonstige andere private Entnahmen vorgenommen. Dadurch merkt der Mandant nicht, dass er mehr Gewinn gemacht hat, weil das Geld bereits verwendet wurde und den Kontostand gemindert haben. Sonstige Entnahmen können zum Beispiel sein, Zahlungen für die Krankenkasse, das Versorgungswerk, Einkommensteuerzahlungen, Zahlungen für die Kinder, für Urlaubreisen, private Kredite, private Anschaffungen und andere private Dinge. Die Zahlungen werden übers Konto bezahlt und der Mandant stellt dadurch keine Erhöhung des Kontostandes fest.

Dasselbe gilt wie vorher ausgeführt für betriebliche Tilgungen, Sondertilgungen von Krediten, die sind steuerlich nicht absetzbar, werden aber vom Konto bezahlt und mindern den Kontostand.

Auch wenn ich Investitionen bezahle, ist das Geld vom Konto abgeflossen. Steuerlich bekomme ich aber nur die Abschreibung über den Abschreibungszeitraum. Dadurch kann ich steuerlich weniger absetzen, als in dem Jahr Liquidität für die Investition abgeflossen ist. Die restliche Abschreibung bekomme ich steuerlich dann in den Folgejahren.

Steuermythos: Das Praxiskonto, Girokonto gibt Aufschluss über den unternehmerischen Zustand der Praxis/des Unternehmens und was ich versteuern muss

Das Praxiskonto kann unter Umständen Aufschluss geben, muss es aber nicht. Es kann viele Punkte geben, die dagegenstehen. Daher ist das ein Steuermythos.

Girokonto wird vom Entnahmeverhalten beeinflusst

Wie wir in den vorherigen Punkten schon besprochen haben, ist das abhängig vom Entnahmeverhalten, von sonstige Entnahmen und Zahlung von Beträgen, die keine steuerliche Auswirkung haben. Habe ich immer ein gleiches Entnahmeverhalten, weil ich mir immer den gleichen Betrag als Entnahme überweise vom Praxiskonto, zahle keine anderen privaten Beträge über das Praxiskonto, habe keine Investitionen vorgenommen und mache keine Sondertilgungen von Krediten, ist es möglich anhand des höheren oder niedrigeren Kontostandes die genauere Entwicklung der Praxis zu sehen.

Weitere Punkte, die gegen die Ablesbarkeit vom Girokonto sprechen

In der Praxis ist das aber bei den wenigsten Praxen so der Fall. Vielmehr wird Liquidität aufs Privatkonto überwiesen, wenn der Kontostand zu hoch ist oder es werden Sonderentnahmen gemacht oder andere private Dinge wie Steuerzahlungen, Versorgungswerk bezahlt. Dadurch wird der Stand des Praxiskontos gemindert und ich kann den Zustand der Praxis nicht mehr eindeutig am Konto erkennen.

Oft werden auch Investitionen bezahlt oder Kredittilgungen vom Praxiskonto vorgenommen, wodurch Liquidität abfließt, aber nicht in derselben Höhe sich eine steuerliche Auswirkung ergibt.

Aus diesen Gründen trifft für die meisten der Praxen nicht unbedingt 100 %-ig zu, das das Praxiskonto mir den Zustand der Praxis zeigt.

Steuermythos: Ich kann Investitionen sofort steuerlich absetzen

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Viele Mandanten nehmen Investitionen vor und sind dann überrascht, dass die Steuerersparnis im Anschaffungsjahr nicht so hoch ausfällt, wie erhofft.  Soweit keine laufenden Betriebsausgaben oder geringwertige Wirtschaftsgüter vorliegen, sind Investitionen meist auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes abzuschreibenGeringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten maximal 800 € netto ohne Umsatzsteuer pro Wirtschaftsgut betragen. Diese kann ich im Anschaffungsjahr voll absetzen. Nach der Neuregelung können auch digitale Wirtschaftsgüter  (PC, Computer, Hardware, Software) im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden. Bei allen anderen Investitionen werden die Anschaffungskosten auf den Abschreibungszeitraum über die Abschreibung verteilt. Sonderabschreibungen oder ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) sind auch möglich.

Bei unterjähriger Anschaffung im Anschaffungsjahr wird die Abschreibung sogar nur zeitanteilig mit 1/12 für jeden Monat der betrieblichen Zugehörigkeit gewährt.

Bei Gebäuden gibt es nur extrem wenig Abschreibung, weil diese sehr lang abzuschreiben sind. Die Abschreibung beträgt bei Gebäuden jährlich nur 2 %, 2,5 %, 3 % oder 4 %.

Beispiel für die Berechnung der Abschreibung bei Investitionen

Beispiel: Im Dezember wird ein Gerät mit einer 5-jährigen Nutzungsdauer und Anschaffungskosten von 10.000 € angeschafft. Es wird jährlich bei linearer Abschreibung eine Afa von 2.000 € als Betriebsausgabe angesetzt (10.000 € : 5) und im Anschaffungsjahr lediglich für den Dezember sogar nur 1/12 der Abschreibung, also nur 167 € als Betriebsausgabe.

Steuermythos: Ich kann alle privaten Versicherungen voll von der Steuer absetzen

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Sachversicherungen sind steuerlich für den komplett privat genutzten Bereich nicht absetzbar (Ausnahme evtl. bei Arbeitszimmer). Sachversicherungen sind z.B. private Hausratversicherung, private Gebäudeversicherung.

Steuerlich gibt es 3 Rubriken für private Versicherungen, die ich steuerlich absetzen kann, die aber betragsmäßig von der Höhe her begrenzt absetzbar sind.

Welche Rubriken der privaten Versicherungen sind das für die Steuer, die begrenzt absetzbar sind?

Für den Rentenbereich gibt es den sogenannten Bereich der Basisvorsorge bzw. Basisrente, wo es absetzbare Höchstbeträge gibt, die von der überwiegenden Zahl der Mandanten nicht ausgenutzt werden. Der Höchstbetrag zur vollständigen Ausschöpfung des Abzugsvolumens für 2023 ist 26.528 Euro (bei Verheirateten 53.056 Euro). Das berufsständische Versorgungswerk gilt steuerlich als private Versicherung und wird hier zugeordnet. Die Beiträge sind keine Betriebsausgabe. Weiterhin zählen zu der Rubrik die Rürup-Rentenversicherungsbeiträge, die Beiträge Deutsche Rentenversicherung Bund und die landwirtschaftliche Alterskasse.

Weitere absetzbare Beiträge sind die Rubrik der Beiträge zur Riesterrentenversicherung, die mit maximal 2.100 € absetzbar ist inklusive der Zulagen.

Was ist die 3. Rubrik der steuerlich beschränkt absetzbaren Versicherungen?

Die Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge zählen steuertechnisch zu den privaten Versicherungen zum sogenannten sonstigen Vorsorgeaufwand (3. Rubrik). Die steuerliche Absetzbarkeit ist betragsmäßig im Jahr der Zahlung begrenzt. Vorrangig sind gesetzlich festgeschrieben dafür die Krankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge anzusetzen, die die Krankenkasse übermittelt. Zum sonstigen Vorsorgeaufwand gehören zum Beispiel auch die sonstigen Versicherungen wie: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfall-, Privathaftpflichtversicherung, private Kfz-Versicherungen und Risikolebensversicherungen.

Sehr viele Steuerpflichtige haben die maximal absetzbaren Beiträge der Versicherungen bei den Sonderausgaben außerhalb der Basisversicherung und Basisvorsorge aber bereits durch die Krankenversicherung oder Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft. D.h. die Versicherungsbeiträge der sonstigen Versicherungen wie die Arbeitslosenversicherung, Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfall-, Privathaftpflichtversicherung und Risikolebensversicherung wirken sich in diesen Fällen steuerlich nicht mehr aus. Diese werden zwar in der Steuererklärung bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen eingetragen, sie führen bei den meisten Steuerpflichtigen jedoch zu keiner steuerlichen Auswirkung mehr.

Die absetzbaren Beträge des sonstigen Vorsorgeaufwandes (pro Person maximal 2.800 € pro Jahr bzw. 1.900 € bei Arbeitgeberzuschuss für die Krankenversicherung oder Beihilfeberechtigung) werden gekürzt um die als Basisversicherung von der Krankenkasse übermittelten Beiträge der Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung. Nur soweit die Beträge nicht dadurch aufgebraucht sind, kann man sonstige Versicherungen noch absetzen.

Welche Beträge genau der Höhe nach absetzbar sind für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung und den sonstigen Vorsorgeaufwand und den Steuertipp zur Vorauszahlung der Krankenversicherung können Sie hier nachlesen.

Steuermythos: Ich kann die private Hausratversicherung von der Steuer absetzen

Die private Hausratversicherung ist in den überwiegenden Fällen nicht steuerlich absetzbar. Lediglich soweit ich ein Arbeitszimmer oder betriebliche Räume in dieser Wohnung absetze, kann ich anteilig für das Arbeitszimmer oder die betrieblichen Räume die Hausratversicherung absetzen. Für den komplett privat genutzten Teil ist diese nicht absetzbar.

Viele setzen bei selbst erstellten Steuererklärungen die Hausratversicherung in der Anlage Vorsorgeaufwand bei den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ab und freuen sich, dass das Finanzamt diese nicht gestrichen hat. Da jedoch die Freibeträge durch die anderen Versicherungen schon ausgeschöpft waren (siehe Mythos 7), hat sich das Finanzamt nicht die Arbeit gemacht, diese zu streichen und das zu begründen, weil die Versicherung sich ohnehin nicht ausgewirkt hat. Daher kommt dieser Steuermythos zustande.

Mythos: Steuerzahlungen sind fest in Stein gemeißelt, nicht veränderbar und unantastbar

Antrag auf Herabsetzung oder Heraufsetzung der Vorauszahlungen

Steuerzahlungen sind nicht in Stein gemeißelt (Steuermythos). Passt die Höhe der Steuerzahlungen nicht zur Einkommenssituation, kann man beim Finanzamt einen Herabsetzungsantrag stellen, wenn die Steuerzahlungen geringer wären und man kann auch einen Heraufsetzungsantrag stellen, wenn die Steuerzahlungen höher wären und man die höheren Zahlungen wünscht.

Für unsere Mandanten erstellen wir eine unterjährige Hochrechnung und stellen Herabsetzungsanträge, wenn die Steuerzahlungen zu hoch sind.

Steuern nicht bezahlen, Minderung der Kapitalertragsteuer

Der Sparer sollte darauf achten, dass die erteilten Freistellungsaufträge bei den Banken richtig verteilt sind und ggfs. sollten diese angepasst werden. In der Summe kann ab 2023 1.000 € bzw. 2.000 € bei Ehegatten als Freistellungsauftrag erteilt werden, die bei den Banken verteilt werden können. Für Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) in Höhe des erteilten Freistellungsauftrages wird keine Abgeltungsteuer/Kapitalertragsteuer einbehalten.

Minderung der Lohnsteuer im laufenden Jahr durch Anträge beim Finanzamt, um Steuern früher zu sparen

Dadurch kann die Lohnsteuer im Rahmen der Lohnabrechnung des Arbeitgebers im laufenden Jahr schon gemindert werden. Daraus ergibt sich meist die Pflicht auch eine Steuererklärung abzugeben.

🔹 Antrag Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt stellen

Bekommst man mit der Steuererklärung Erstattungen, kann man für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Verluste, absetzbare Kosten/Beträge beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen, um die Steuern schon zeitlich früher zu sparen.

Wird der Antrag noch im Januar gestellt, wird er schon für den Januar von dem Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt und der Arbeitnehmer hat dadurch weniger Lohnsteuerabzug und mehr Netto. Für Antragseingang ab Februar und folgende Monate gelten die vom Finanzamt gewährten Freibeträge erst ab dem Folgemonat.

🔹 Antrag Änderung der Lohnsteuerklassen für Eheleute beim Finanzamt stellen

🔹 Antrag Faktorverfahren für Ehegatten beim Finanzamt stellen

Ehegatten mit Steuerklasse IV/IV können beim Finanzamt das Faktorverfahren beantragen, damit diese die Steuer nach ihrem Anteil des Familieneinkommens bezahlen und weniger Steuern bezahlen. Der Antrag kann formlos oder mit dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden.

Weitere Möglichkeiten die Steuerzahlungen vor Abgabe der Steuererklärung zu ändern finden sie hier.

Mythos: Das Fremdlabor des Zahnarztes ist ein starker Kostentreiber, der Verursacher einer Gewinnminderung der Zahnarztpraxis ist.

Die reinen tatsächlich entstandenen angemessenen Fremdlaborkosten für zahntechnische Leistungen werden bis auf Ausnahme von Skonti in der Regel dem Patienten bzw. Kostenträger als Auslagen weiterberechnet. Habe ich höhere weiter zu berechnende Fremdlaborkosten, dann habe ich dadurch auch für diesen Bereich eine höhere Einnahme. Dadurch stehen den höheren Fremdlaborkosten, auch höhere Einnahmen gegenüber. Daher ist das ein Mythos, das die weiter zu berechnenden Fremdlaborkosten Kostentreiber sind, die den Gewinn mindern würden, weil ich auch den entsprechenden Einnahmenausgleich erhalte und auch mitberücksichtigen muss. Die Einnahmeseite wird daher von vielen übersehen oder vergessen, die aber ebenfalls betrachtet werden muss, wenn es um den Gewinn geht. Daher liegt ein Steuermythos vor.

Was Anderes ist es, ob man intern Teile der Arbeiten des bisherigen Fremdlabors im eigenen Praxislabor, im Zahnarzt-Eigenlabor, selbst erbringt. Dort kann man Kosten sparen und zusätzliche Gewinne erwirtschaften. Man kann einfache lukrative zahntechnische Leistungen und Arbeiten im eigenen Labor selbst als Zahnarzt machen und diese nicht ans Fremdlabor abgeben, z.B. u.a. Prothesenreparaturen, Bissregistrierhilfen, Provisorien aller Art, Schienen, individuelle Löffel, kleinere Interimsprothesen. Aber das ist ein anderes Thema, was nicht unter diese Rubrik Steuermythen fällt.

Steuertipp: Einsatz des Fremdlabors zur Gewinnverschiebung und Steuerung des Gewinnes bei einer Zahnarztpraxis

Das Fremdlabor kann dagegen gut verwendet werden, um Gewinne zu verschieben und zu steuern. Habe ich einen zu hohen Gewinn und möchte diesen in einem Jahr drücken, kann ich einen Abschlag an das Fremdlabor zahlen. Der Abschlag ist bei Einnahmenüberschussrechnung im Jahr der Bezahlung sofort Betriebsausgabe und mindert den Gewinn. Natürlich habe ich im Jahr der Anrechnung des Abschlages dann weniger Ausgaben und mehr Gewinn, weil es ja nur eine Gewinnverschiebung war. Aber manchmal soll der Gewinn ja aus diversesten Gründen gesteuert werden, um z.B. die Grenzen der Sonderabschreibung oder des Investitionsabzugsbetrages zu erreichen oder starke Gewinnzuwächse in einem Jahr zu mindern.

Weitere häufig dem Steuerberater gestellte Fragen und Steuermythen

Weitere in anderen Blogartikel beantwortete häufig gestellte Fragen und Steuermythen:

Weitere Hinweise, Steuertipps und Links

Weitere zahlreiche leicht verständliche Steuertipps, was bei der Steuererklärung absetzbar ist, erhalten Sie hier.

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax aus Göttingen

Vesting & Partner – Steuerberater für Ärzte und Apotheker in Göttingen

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