Unterhalt: Was kann ich steuerlich absetzen und wie gehts?

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Sehr oft ist Unterhalt nicht absetzbar. Absetzbar sind:

Unterhalt Kinder (Kindesunterhalt)

Soweit für die Kinder ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird, kann kein Unterhalt abgesetzt werden. Nur für die Zeit, wo kein Kinderfreibetrag/Kindergeld gewährt wird, kann Unterhalt abgesetzt werden nach den Regelungen des Unterhaltsfreibetrages (siehe nachfolgend). Kindesunterhalt ist daher sehr oft nicht absetzbar.

absetzbarer Unterhalt – Unterhaltsfreibetrag

Voraussetzung des Unterhaltsfreibetrages

  • gesetzliche Unterhaltsberechtigung
  • Für die unterstützte Person wird für den Zeitraum kein Kindergeld /kein Kinderfreibetrag gewährt.
  • Die unterstützte Person darf kein oder nur ein geringes Vermögen (bis 15.500 €) besitzen.
  • Angabe der Identifikationsnummer der unterstützten Person in der Steuererklärung
  • Ab 2025:  Soweit Geldzahlungen erfolgen, sind ab 2025 als Unterhalt nur  Banküberweisungen/Bankzahlungen an die unterhaltene Person absetzbar. Es sind keine Barzahlungen mehr ab 2025 möglich. Auch die Mitnahme von Bargeld bei Auslandsaufenthalten ist in der Regel nicht mehr möglich als Unterhalt abzusetzen.

Absetzbare Höhe des Unterhaltes und des Unterhaltsfreibetrages

Der maximale absetzbare Betrag  (Höchstbetrag) des Unterhaltes beträgt je unterhaltene Person 11.784 € für 2024, 12.096 € für 2025 im Jahr zuzüglich der übernommen Beiträge der Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung.

Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person mindern den Höchstbetrag, soweit diese 624 € im Jahr überschreiten. Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln werden ebenfalls angerechnet, z.B. BAföG Zuschüsse.

absetzbare berücksichtigungsfähige Kosten für den steuerlichen absetzbaren Unterhaltsfreibetrag

  • Bar-, Sachleistungen
  • Unterhalt, Essen, Trinken
  • Kosten für das Zimmer, die Wohnung, Zweitwohnung
  • Berufsausbildungskosten
  • sonstige Kostentragungen und Unterstützungen 

Beispiele für absetzbaren Unterhalt

  • Verwandte in gerader Linie, z.B. Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, soweit für die Person kein Kinderfreibetrag/kein Kindergeld gewährt wird
  • Ältere studierende Kinder, für die aufgrund des Alters kein Kindergeld/Kinderfreibetrag mehr gewährt wird
  • Ältere Kinder, die keine oder geringe Einkünfte und Bezüge haben und für die es kein Kindergeld/kein Kinderfreibetrag  mehr gibt
  • Kinder, für die aufgrund der Arbeit oder Tätigkeit des Kindes, kein Kindergeld gewährt wird
  • geschiedener oder getrennt lebender Ehegatte, bei dem kein Realsplitting erfolgt (Versteuerung des Unterhaltes beim Empfänger mit dessen Zustimmung aufgrund der unterschriebenen „Anlage U“, Einsatz der „Anlage U“ beim Unterhaltszahler als Sonderausgaben )
  • Lebensgemeinschaften und nicht eheähnliche Lebensgemeinschaften, bei denen aufgrund des Zusammenlebens Kürzungen öffentlicher Mittel erfolgen, z.B. von Hartz IV, Bürgergeld, Wohngeld oder Sozialhilfe
  • getrennt lebender Kinderelternteil des eigenen Kindes, solange die gesetzliche Unterhaltsberechtigung für das andere Elternteil besteht, z.B. bis zum 3. Lebensjahr des Kindes

Unterhalt getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte 

Der Unterhalt ist absetzbar entweder:

  • als Sonderausgaben nach den Regelungen des Realsplittings (mit Zustimmung und Versteuerung des Unterhaltes beim Unterhaltsempfänger und Einsatz der unterschriebenen „Anlage U“). Beim Realsplitting wird das Steuersatzgefälle ausgenutzt. Der Unterhaltszahlende hat in der Regel einen deutlich höheren Steuersatz, als der Unterhaltsempfänger. Es ist der tatsächlich gezahlte Unterhalt absetzbar,  jährlich allerdings maximal 13.805 € zuzüglich der übernommen Beiträge der Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung. Der Unterhaltsempfänger versteuert dabei den erhaltenen Unterhalt als sonstige Einkünfte und hat dadurch höhere Einkünfte. Der Unterhaltszahler muss dem Unterhaltsempfänger in der Regel dabei die Steuer und alle anderen Nachteile erstatten, die aufgrund der Versteuerung des Unterhaltes beim Unterhaltsempfänger anfallen. Weitere Nachteile können z.B. sein, höhere Krankenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung, Kindergartenbeiträge, die einkommensabhängig sind oder viele Dinge die aufgrund der höheren Einkünfte (Unterhalt sind zusätzliche Einkünfte)  höhere Gebühren/Beiträge/Zahlungen verursachen.

oder

Meistens trifft beides für den Unterhalt an den Exehegatten nicht zu. Daher ist der Unterhalt an den getrennte lebenden oder geschiedenen Ehegatten oft nicht absetzbar.

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax aus Göttingen

Vesting & Partner – Steuerberater für Ärzte und Apotheker in Göttingen

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